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VfGH hebt Sondergebiets-Widmung in Vorarlberger Landesgrünzone auf

In Vorarlberg gibt es rund 3.900 solche Sonderwidmungen. Sie sind nötig, wenn etwas auf einem Grundstück gebaut wird, das als Freifläche gewidmet ist.
Amelie Miller
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© VfGH/Achim Bieniek

Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Widmung eines Grundstücks in der Vorarlberger Landesgrünzone als "Freifläche Sondergebiet Betriebserweiterung" aus dem Jahr 2003 aufgehoben. Wie der ORF Vorarlberg am Mittwoch berichtete, betrifft die Entscheidung ein Grundstück in Ludesch (Bezirk Bludenz), auf dem ein Gebäude des Dosenherstellers Ball steht, könnte aber Auswirkungen auf die Landesgrünzone im ganzen Land haben.

Das betroffene Gebäude steht auf einem als "Freifläche Sondergebiet Betriebserweiterung" gewidmeten Grundstück. Nach Ansicht des VfGH steht diese Widmung im Widerspruch zur Grünzonenverordnung: "Vielmehr würde eine Widmung als Baufläche Betriebsgebiet der Widmung der Flächen in der Gemeinde Ludesch entsprechen. Eine solche Widmung ist in der Landesgrünzone Walgau aber nicht zulässig."

Vor den VfGH gebracht hatte die Frage der frühere Landesvolksanwalt Florian Bachmayr-Heyda, nachdem im Zuge einer 2019 geplanten Betriebserweiterung des Fruchtsaftherstellers Rauch in Ludesch eine Kontroverse um die Sonderwidmungen entstanden war. Für ihn ist es laut dem ORF-Bericht die weitreichendste Entscheidung unter allen Fällen, die er vor den VfGH gebracht hat, denn sie betrifft seiner Ansicht nach alle Sonderwidmungen in der Landesgrünzone. Dort habe man "die Landesgrünzone ausgehöhlt", denn durch die Sonderwidmungen müssen die Grundstücke nicht aus der Grünzone entnommen werden. Deren Größe bleibt also offiziell unverändert, obwohl in ihr gebaut wird.

In Vorarlberg gibt es rund 3.100 solche Sonderwidmungen. Sie sind nötig, wenn etwas auf einem Grundstück gebaut wird, das als Freifläche gewidmet ist. Einige Sonderwidmungen befinden sich in der Grünzone, neben dem von Ball stehen auch einige andere Industriebauten auf solchen Grundstücken.

Das Land prüft nach dem VfGH-Erkenntnis nun, wie sich dieses auf andere Grünflächen mit Industriebetrieb auswirkt und auch, welche Sonderwidmungen überhaupt davon betroffen sind. Dann wird über die weitere Vorgehensweise entschieden. Das Gebäude von Ball in Ludesch steht jetzt auf einer ungewidmeten Fläche, bleibt aber stehen. Das Land dürfte das Grundstück nun laut Verfassungsjurist Peter Bußjäger aus der Grünzone entnehmen müssen, Ludesch kann es dann als Baufläche widmen, wie es der VfGH fordert. (apa)