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VfGH prüft Regelungen zu Grundversorgung mit Strom und Gas

VfGH: Es geht um die Frage, zu welchen Tarifen die Versorgung gewährleistet wird. Bestimmungen lassen in Bezug auf Tarifgestaltung mehrere Interpretationen zu.
Mag. Birgit Salomon

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) überprüft die gesetzlichen Bestimmungen zur Grundversorgung mit Strom und Gas. Die Grundversorgung verpflichtet Energieunternehmen dazu, Haushalte und Unternehmen mit Energie zu beliefern. Sie soll sicherstellen, dass in Österreich jeder Zugang zu Strom und Gas hat. Laut VfGH bieten die Regelungen jedoch mehrere Interpretationsmöglichkeiten. Es geht um die Frage, zu welchen Tarifen die Versorgung gewährleistet wird.

Auf die Grundversorgung können sich Konsumentinnen und Konsumenten gegenüber ihren Versorgen etwa berufen, wenn sie in Zahlungsrückstände geraten oder ihnen die Abschaltung ihrer Einrichtungen droht. Der Preis dafür darf grundsätzlich nicht höher sein als jener Tarif, der für einen Gutteil der Verbraucher bzw. Kunden des jeweiligen Unternehmens üblich ist.

Aus Sicht des VfGH können die entsprechenden Normen - verankert im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG 2010) sowie im Gaswirtschaftsgesetz 2011 - aber unterschiedlich interpretiert werden. "Grundversorgung" könne so verstanden werden, dass für schutzbedürftige Haushalte eine leistbare Versorgung mit Strom bzw. Gas garantiert wird. Nach dieser Lesart müssten bei der Tarifgestaltung neben den Markttarifen auch die derzeit günstigeren Tarife von Bestandskunden einbezogen werden, schrieb der VfGH am Montag in einer Aussendung.

Verstehe man die Grundversorgung hingegen als Rechtsanspruch auf Versorgung zu "marktgerechten oder annähernd gleichen Bedingungen", müssten auch die aktuell teureren Neukundentarife in die Preisgestaltung einfließen. "Eine preisliche Privilegierung der Grundversorgung wäre dann gerade nicht bezweckt."

Laut VfGH dürfte es sachlich jedenfalls nicht gerechtfertigt sein, einzelne Haushaltskunden ohne Rücksicht auf ihre soziale Situation preislich zu privilegieren. Denn damit wäre den Energielieferanten eine unverhältnismäßige Verpflichtung auferlegt, so die Ansicht des VfGH laut der Aussendung. Die türkis-grüne Bundesregierung habe nun die Gelegenheit, zu diesen Bedenken schriftlich Stellung zu nehmen. Anlass für die Einleitung dieses Gesetzesprüfungsverfahrens seien unter anderem Anträge bzw. Beschwerden von Energieversorgern. (apa)