Dazu braucht es auch gesetzliche Maßnahmen – wie das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG). Allerdings muss dieses Gesetz die wohnwirtschaftliche Praxis und die wohnrechtlichen Fragen beachten.
Wohnrechtliche Baustellen
Neben besonderer Förderungsschienen für den mehrgeschoßigen Wohnbau benötigt es jedenfalls wohnrechtliche Begleitmaßnahmen. Diese sind unabdingbar, um den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen sowie die Durchführung von thermischen Sanierungen nicht nur zu vereinfachen, sondern teilweise überhaupt erst rechtlich möglich zu machen. Dies beginnt bei der Duldungspflicht bis zur Klarstellung, ob notwendige Arbeiten als Erhaltungsarbeiten im gesamten Wohnrecht (MRG, WGG, WEG und ABGB) qualifiziert werden können. Aber auch Regelungen, die die Finanzierbarkeit betreffen, könnten notwendig werden – speziell bei alten Häusern.
Sanierung in der Praxis
Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Stilllegung einer bestehenden Anlage nach § 8 und 10 EWG kann von einem Gebäudeeigentümer beantragt werden, wenn innerhalb der kommenden zwei Jahre eine thermische Sanierung erfolgt. Hier braucht es eine Anpassung von zwei auf fünf Jahre. Denn die angedachte Frist geht leider an der Realität vorbei, da die Planung und Durchführung von thermischen Sanierungen aufwendig ist und ein Großprojekt im Regelfall viel länger als zwei Jahre dauert. Auch müssen die Entscheidungsfindungsprozesse innerhalb einer Eigentümergemeinschaft (inkl. Einspruchsmöglichkeiten) mitbedacht werden.
Problem Lieferbarkeit
Bei Versorgungsnotstand mangels Lieferbarkeit von fossilfreien Wärmebereitstellungsanlagen bzw. Teilen davon und/oder der Nicht-Verfügbarkeit entsprechender Professionisten sollte es den Gebäudeeigentümern erlaubt sein, eine bestehende Wärmebereitstellungsanlage weiter zu betreiben.
Zentralisierungsverpflichtung
Ein Zentralisierungsgebot im Sinne einer Zentralisierungsverpflichtung scheint wenig zielführend, da die Dekarbonisierung Technologieoffenheit braucht. Dekarbonisierungswillige Eigentümer sollen selbst entscheiden dürfen auf welche Art und Weise sie die Umstellung vornehmen. Die vorgesehene Bestimmung des § 11 EWG scheint wenig praktikabel und wirft viele Rechtsfragen auf. Denn es ist de facto unmöglich, Einstimmigkeit zu erlangen (gerade in größeren Wohnungseigentumsanlagen). Dies führt aber dann sofort zur Pflicht zur Zentralisierung. Darüber hinaus schränkt man dekarbonisierungswillige Eigentümer in ihrer Entscheidung ein, denn die Dekarbonisierung muss bis 30. Juni 2035 (Öl) bzw. 30. Juni 2040 (Gas) erfolgen, die Entscheidung aber schon 10 bzw. 15 Jahre vorher getroffen werden.