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Was lange währt, wird endlich gut

Es hat (zu) lange gedauert. Doch nun ist sie auf dem Weg. Die Novelle zum Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 2022.
Michael Neubauer
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Es hat (zu) lange gedauert. Doch nun ist sie auf dem Weg. Die Novelle zum Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 2022. Aber: Was lange währt, wird endlich gut. Einige Reformen sind längst überfällig. Einer der wichtigsten Punkte: Wer schweigt, stimmt künftig zu. Diese Neuregelung betrifft allerdings nicht alle Beschlüsse – sondern nur die Beschlussfassung bei sogenannten „privilegierten Änderungen“.## Eine dieser privilegierten Änderungen betrifft die Ladestationen für Elektroautos. So können nun die Miteigentümer die „Anbringung einer Vorrichtung zum Langsamladen eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs" – auch wenn dafür auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden und die "schutzwürdigen Interessen" anderer Wohnungseigentümer beeinträchtigt werden können – nicht mehr verweigern.

Zu diesen „privilegierten Änderungen“ zählen unter anderem auch die behindertengerechte Ausgestaltung eines Wohnungseigentumsobjekts oder von allgemeinen Teilen der Liegenschaft, die Anbringung einer Photovoltaikanlage an einem als Reihenhaus oder Einzelgebäude errichteten Wohnungseigentumsobjekt, die Anbringung von Vorrichtungen zur Beschattung eines Wohnungseigentumsobjekts und der Einbau von einbruchsicheren Türen wird ebenfalls erleichtert.

Wohnungseigentümer, müssen zwar wie bisher auch alle Miteigentümer schriftlich in Kenntnis setzen. Eine Nichtäußerung gilt allerdings nicht mehr als Ablehnung. Wer "nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Verständigung widerspricht", hat künftig zugestimmt. In der Verständigung muss die geplante Änderung klar und verständlich beschrieben und müssen die Rechtsfolgen des Unterbleibens eines Widerspruchs genannt werden. Eine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung seines Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekts muss ein Wohnungseigentümer allerdings auch dann nicht dulden, wenn er einen Widerspruch unterlassen hat.

 Positiv zu vermerken ist, dass die Beschlussfindung deutlich erleichtert wurde. „Für die Mehrheit der Stimmen der Wohnungseigentümer ist entweder die Mehrheit aller Miteigentumsanteile oder die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, ebenfalls berechnet nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, erforderlich. Im zweitgenannten Fall muss die Mehrheit überdies zumindest ein Drittel aller Miteigentumsanteile erreichen“, heißt es dazu im Entwurf. Basis für die Berechnung der Mehrheit sind künftig also nicht mehr alle Eigentümer, sondern nur jene, die an der Abstimmung teilgenommen haben.

Damit man als Wohnungseigentümer auch an alle Kontaktadressen der Miteigentümer kommt, um sie überhaupt fragen zu können, sieht die Novelle eine Auskunftspflicht für den Verwalter vor. Dieser muss künftig "Auskunft über die Namen und Zustellanschriften" der anderen Wohnungseigentümer geben. Warum E-Mail-Adressen allerdings "nur mit Zustimmung des betreffenden Wohnungseigentümers mitgeteilt werden" dürfen, ist mir schleierhaft.

Mein Resümee – ein Schritt in die richtige Richtung. Aber da fehlt doch noch etwas. Die Novelle zum Mietrechtsgesetz. Auf die dürften wir noch länger warten. Aber vielleicht heißt es dann auch: Was lange währt, wird endlich gut.