Besondere Bedeutung beim Haircut kommt dabei Einbeziehungsklauseln (Collective Action Clauses (CACs)) zu, nach denen gewisse Gläubigermehrheiten Änderungen von Anleihebedingungen erreichen können. War der rechtliche Rahmen des österreichischen Anleihenrechts mit dem Kuratorengesetz aus 1874 (1) in der Folge des Wiener Börsenkrachs von 1773 und dem Kuratorenergänzungsgesetz aus 1877 (2) noch internationales „Vorreitermodell“, wird derzeit immer wieder der Reformbedarf des österreichischen Anleihenrechtes diskutiert, um flexiblere Lösungen zuzulassen wie z.B. das deutsche Schuldverschreibungsgesetz (dtSchVG).
Das KurG regelt die Bestellung eines gemeinsamen Kurators für die Inhaber von Teilschuldverschreibungen (Anleihen), sofern deren Rechte mangels gemeinsamer Vertretung gefährdet oder dadurch die Ausübung der Rechte Dritter behindert würde. (3) Zudem sieht das Gesetz die Bestellung eines Kurators ausdrücklich für den Fall vor, dass über das Vermögen der verpflichteten Emittentin die Insolvenz eröffnet wurde. Maßgeblich ist jedenfalls das Vorliegen einer gemeinsamen Angelegenheit, die alle Anleger in gleicher Weise betrifft. Eine gemeinsame Angelegenheit betrifft immer das Gesamtrechtsverhältnis wie etwa die Änderung der vertraglichen Bedingungen, die drohende oder bereits eingetretene Vertragsverletzung oder die vorzeitige Beendigung und muss im Anleiheverhältnis begründet sein sowie die Rechtsposition aller Anleiheinhaber in gleicher Weise berühren. (4)
In der Literatur (5) werden folgende Fälle gemeinsamer Angelegenheiten genannt: Übernahme des Schuldners durch anderes Unternehmen, Umstrukturierungen, Änderungen der steuerlichen Behandlung der Kapitalanlage, Liquiditätsverschlechterung des Emittenten aufgrund betriebswirtschaftlicher Gründe oder konjunktureller Entwicklungen, Austausch des Schuldners oder Schadenersatzansprüche gegen die Emittentin wegen Verletzung der Anleihebedingungen.
Die Bestellung eines gemeinsamen Kurators kann jeder Beteiligte und das die Aufsicht ausübende öffentliche Organ (sofern es sich um Teilschuldverschreibungen einer unter besonderer Aufsicht stehenden Unternehmung handelt) bei Gericht begehren. In dem Ansuchen an das Gericht sind der Sachverhalt, welcher das Begehren veranlasst und der Zweck der Kuratorenbestellung anzugeben.
Zur Bestellung des Kurators ist jener Gerichtshof, bei dem die Firma des Schuldners im Firmenbuch eingetragen ist, außerdem derjenige Gerichtshof, in dessen Sprengel die Teilschuldverschreibungen ausgestellt wurden oder in dessen Sprengel sich der Zahlungsort befindet, zuständig. Die durch die Aufgabe begrenzten Rechte und Pflichten des Kurators richten sich nach den allgemeinen Vorschriften (§ 315 EO, § 282 ABGB), die sich auf Kuratoren beziehen. Das KurG enthält dazu keine näheren Angaben.
Im Rahmen einer Emission gehen „Anleihebedingungen“ sowie „Treuhandvertragsdokumention“ als das für die Anleihe notwendige Konstrukt an Vertragsbeziehungen grundsätzlich von der Anwendbarkeit des KurG und von einer Treuhänderbestellung gemäß KurG aus. (6) Von der breiten Vielfalt der Gestaltungsmöglichkeiten und Regelungsbereiche von Anleihebedingungen ist die Ordnung des Rechtsverhältnisses der Gesamtheit der Anleiheinhaber gegenüber dem Emittenten zu unterscheiden. (7)
Allgemein ist davon auszugehen, dass Anleiheinhaber gegenüber dem Emittenten keine Mitwirkungs- und Mitspracherechte haben, vielmehr besteht eine Mitwirkung nur bei Änderung der vertraglichen Grundlagen, etwa bei Liquiditätsproblemen des Schuldners und der damit einhergehenden Gefährdung der Gläubiger und Anleger. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bereits in den Anleihebedingungen weitgehende Änderungen durch den Emittenten vorweg ausbedungen sein können. (8)
Das KurG weicht von den Grundsätzen des allgemeinen Zivilrechts ab. Für die „gemeinsamen Rechte“ der Anleihegläubiger wird nämlich ausgeschlossen, dass die einzelnen Besitzer diese eigenhändig geltend machen und der gemeinsame Kurator hat ein „Monopol auf die ihm zugewiesenen Rechtshandlungen“. (9)
Der (historische) Gesetzgeber legte sich letztlich auf die im Gesetzgebungsverfahren nicht unumstrittene „erzwungene Delegation der Gläubigerrechte“ an einen Kurator fest, um zu verhindern, dass „in verschiedenen, vom Curator und von einzelnen Besitzern geführten Processen, trotz der Identität der thatsächlichen und rechtlichen Grundlage, divergirende Entscheidungen erfolgen“. (10) Dies würde die Verkehrsfähigkeit von Anleihen beeinträchtigen und in weiterer Folge Auswirkungen auf die Interessen der Gesamtheit der Besitzer von Teilschuldverschreibungen haben bzw. diese schädigen. (11) Fraglich ist, ob dies zwingend ist und somit auch dann greift, wenn die Anleiheinhaber selbst Vorsorge für eine gemeinsame Willensbildung getroffen haben. Der Judikatur des OGH zufolge handelt es sich um zwingendes Recht. (12)
Nach anderer Auffassung soll dem KurG allenfalls wohl nur relativ zwingende Wirkung zuerkannt werden (13), wonach dessen Anwendung jedenfalls durch privatautonome Gestaltung in den Anleihebedingungen hintangehalten werden kann, sofern sichergestellt ist, dass eine für die Anleiheinhaber gleichwertige gemeinsame Interessenvertretung vorgesehen ist. (14)
Einen Mindestbeitrag für das Emissionsvolumen der Anleihe sieht das KurG aber ebenso wenig vor wie eine Mindestzahl an Anleiheinhabern, die erst die organisatorische Institutionalisierung rechtfertigen würden. Die organisatorische Verfestigung der Anleiheinhaber ist nicht dauerhaft gegeben, sondern sozusagen ad hoc organisiert, da die Regelungen nicht für die ständige Interessenvertretung, sondern nur für die Regelung aller gemeinsamen Angelegenheiten, insbesondere für die Bewältigung von Rechtsstreitigkeiten und Krisensituationen, organisatorisch zusammengefasst werden. (15)
Eine organisatorische Verfassung ist nur für die Bewältigung gemeinsamer Angelegenheiten zulässig, nämlich für Angelegenheiten, die eine gemeinsame Grundlage zum Gegenstand haben, wie etwa Änderungen der vertraglichen Bedingungen (insbesondere Schuldennachlass oder drohende oder bereits eingetretene Vertragsverletzung einschließlich Schadenersatzansprüche). (16)
Gemeinsame Angelegenheiten sind nicht nur Rechtsverhältnisse und Ansprüche gegen den Emittenten, sondern auch Rechte und Pflichten von Dritten, die im Anleiheverhältnis begründet sein müssen, wie z.B. Rechte und Pflichten von Pfandgläubigern oder sonstigen Sicherungsgebern. Abgesehen vom Schutzinstrument der kuratelgerichtlichen Genehmigung hinsichtlich der Kuratorenbestellung können die Anleiheinhaber von mit Kurator geführten gerichtlichen Verfahren als Nebenintervenienten beitreten. Während im dt SchVG bereits 2009 ein rechtlicher Rahmen für CACs und damit ein hohes Maß an Rechtssicherheit geschaffen wurde, gibt es in Österreich keine speziellen gesetzlichen Regeln.
Der rechtliche Rahmen des Anleihenrechts wird in Österreich weiterhin diskutiert, weil insbesondere für eine flexiblere Handhabung im Sinne eines Haircuts auch ein Abweichen von den gesetzlichen Bestimmungen über Gläubigermehrheiten erforderlich wäre (und dies auch als gröblich benachteiligend eingestuft wird). Auch bietet das KurG keine ausreichende Grundlage für die Änderung von Bedingungen oder Neuregelung der Beschlussmöglichkeiten mit kollektiver Bindung, die z.B. Umschuldungen und Restrukturierungen von Anleihen (d.h. Änderung der Verzinsung, Laufzeit, Sicherheiten, etc) erleichtern. Inwieweit sich Reformbestrebungen durchsetzen, bleibt abzuwarten.
(1) Kuratorengesetz, RGBl 49/1874.
(2) Kuratorenergänzungsgesetz, RGBl 111/1877. Kuratoren- und Kuratorenergänzungsgesetz zusammen „KurG“.
(3) Kalss, Massenverfahren im Kapitalmarktrecht in ÖBA 5/2005, 326 f.
(4) Der OGH erachtete eine Kuratorenbestellung jedenfalls in folgenden beispielhaft aufgezählten Fällen als zulässig: Abschluss eines Vergleiches; Konkursaufhebung; Ausgabe neuer Kupons mit geändertem Text; Festlegung des Maßes der Zahlung; Konvertierung in niedriger verzinste Anleihe; Abweichen vom Rückzahlungsplan; vorzeitige Aufkündigung von Schuldverschreibungen; Währungstrennung; Rückzahlung in völlig entwerteter Fremdwährung; Rückzahlung in Papierwährung bei auf Silbergulden lautenden Prioritäten; Einlösung von Zinsenkupons entgegen den Anleihebedingungen in Papierdollars anstatt in Golddollars und damit „zu einem Werte [...], welcher den Anleihebedingungen nicht entspricht“. In folgenden Fällen erkannte der OGH mangels Gefährdung gemeinsamer Rechte keine Notwendigkeit auf Bestellung eines gemeinsamen Kurators: Anerkennung eines zugesicherten Wahlrechts hinsichtlich Zahlungsort und Währung ; Zahlung eines fälligen Zinsenkupons ; Zahlung einer fälligen Kapitalforderung; Zahlung von fälligen Forderungen in entwerteten Papierkronen anstatt in Metallgeld; Auszahlung von fälligen Zinsen in bestimmter Währung; Kuponstempelabzug. Nicht gemeinsame Angelegenheiten sind daher idR solche, die bereits unstreitig fällige Forderungen betreffen. Die Frage, ob eine Forderung fällig ist, ist - weil sie Auswirkungen auf die restlichen Anleiheinhaber haben kann - eine gemeinsame Angelegenheit (vgl mwN Reindl, JBl 2012, 409 (412f)).
(5) Kalss, Massenverfahren im Kapitalmarktrecht in ÖBA 5/2005, 326 f.
(6) Das KurG erstreckt sich nur auf Teilschuldverschreibungen von im österreichischen Firmenbuch eingetragenen Schuldnern. Das leitet der OGH (OGH 18.11.1924, Ob II 811/24) aus § 2 KurG ab, demzufolge zur Bestellung des gemeinsamen Kurators, „wenn die Firma des Schuldners in das Firmenbuch eines Handelsgerichtes eingetragen ist, dieser Gerichtshof [...] zuständig [ist]“. Für Teilschuldverschreibungen ausländischer Gesellschaften darf kein gemeinsamer Kurator bestellt werden, es sei denn, die Gesellschaft ist im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen. Darüber hinaus findet das KurG Anwendung auf alle Teilschuldverschreibungen mit Ausstellungs- oder Zahlungsort in Österreich (vgl Reindl, JBl 2012, 409 [412]).
(7) Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, 801.
(8) Vgl. Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, 801 mwN.
(9) OGH 5.9.1996, 2 Ob 2243/96h.
(10) ErlRV 12 BlgHH 8. Session 56.
(11) Vgl hierzu die Ausführungen in OGH 31.3.1937, 1 Ob 325/37 SZ 79/110 (292).
(12) OGH 31.3.1937, 1 Ob 325/37 SZ 79/110 (294).
(13) Vgl Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, 803.
(14) Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, 803.
(15) Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, 801 mwN.
(16) Kaserer, Theilschuldverschreibungen, 26; Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, 802.
(17) Kalss, Anlegerinteressen, 417.