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Widmung nach Wunsch

Am 12. November hat das Land Oberösterreich ein neues Kapitel in der Raumordnung aufgeschlagen und die Novelle zum OÖ Raumordnungsgesetz beschlossen. Wilhelm Bergthaler und Mario Laimgruber erklären, was die Novelle zum OÖ Raumordnungsgesetz bringt – und was nicht.
Amelie Miller
Univ.-Prof. Dr. Wilhelm Bergthaler
Univ.-Prof. Dr. Wilhelm Bergthaler
© Haslinger / Nagele

Raumplanung ist ein ewiger Zankapfel zwischen Grundeigentümern und Gemeinden – sowie einer Aufsichtsbehörde, die um eine geordnete Bau- und Siedlungsentwicklung bemüht ist. Das zentrale Instrument dafür ist der Flächenwidmungsplan: Er soll möglichst alle Wünsche aller Beteiligten erfüllen.

Diese hohe Erwartungshaltung erinnert unweigerlich an die Ballade Bert Brechts über die Unzulänglichkeit menschlichen Planens: „Ja mach nur einen Plan! / Sei nur ein großes Licht! Und dann mach noch’nen zweiten Plan / Gehn tun sie beide nicht.“

Eine gute Maxime fürs Raumordnungsrecht ist es also, nicht zu viel zu wollen – die Instrumente nicht zu überspannen, sondern der Entwicklung die richtige Richtung zu geben. Das dürfte der Leitgedanke bei der Novellierung gewesen sein. 

Den Grundprinzipien der Ressourcenschonung, der Überregionalität, der Verdichtung und der Verfügbarkeit folgend, soll damit „Flächenfraß“ und „Zersiedelungen“ entgegengewirkt werden. Dahingehend sieht die Novelle unter anderem Maßnahmen, die eine Verdichtung und sinnvolle Ansiedelungen von Geschäftsbauten bewirken sollen, Möglichkeiten der Sonderwidmung von Wohngebieten für sozialen Wohnbau und Maßnahmen, die von Gemeinden gegen Baulandhortungen ergriffen werden können, vor. Das ist im Großen und Ganzen ausgewogen und sachgerecht. 

Manche Wünsche blieben unberücksichtigt – etwa was die Beschleunigung der Verfahren betrifft: Im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Instruments des örtlichen Entwicklungskonzeptes wurde lediglich das schon bisher bestehende vereinfachte Verfahren für den Fall der Übereinstimmung einer geplanten Änderung mit dem örtlichen Entwicklungskonzept sowie mit einschlägigen Raumordnungsprogrammen oder Verordnungen im Sinne der überörtlichen Raumordnung adaptiert. Nunmehr greift das vereinfachte Verfahren, sofern ein entsprechender Detailplan des örtlichen Entwicklungskonzepts vorliegt und die angestrebte Änderung mit diesem übereinstimmt. Da wäre noch mehr möglich. 

Gleiches gilt bei den Raumordnungsverträgen, mit denen Gemeinden die Grundeigentümer zur zeitnahen Nutzung von Bauland verpflichten – und Infrastrukturkosten überwälzen. Was darunter fällt – etwa auch Beiträge zur sozialen Infrastruktur (Kindergärten, Spielplätze)? – ließ ein Vorentwurf noch anklingen; die Novelle schweigt dazu. Hier macht sich in der Praxis ein gewisser Wildwuchs breit, sodass eine Klarstellung wünschenswert wäre. 

Allerdings gilt auch hier: Der Gesetzgeber muss nicht alle Fragen beantworten; manches klärt sich eben vor Gericht.