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Wir schaffen das. Schaffen wir das?

In Deutschland will man den Wohnungsbau mit einer beschleunigten Abschreibung - in Summe 35 Prozent in den ersten drei Jahren - ankurbeln. Ein Modell das man sich genauer ansehen sollte. Herr Finanzminister Schelling: Wie wär’s mit einer befristeten Sonder-AfA für den Wohnungsbau? Schaffen wir das?
Michael Neubauer

Der deutsche Finanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) hat in dieser Woche den bereits lang erwarteten Gesetzentwurf zur „steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus“ vorgelegt. Die Zielvorgabe war klar: Anreize für Investoren schaffen. Die Bundesregierung will den Neubau mit Steueranreizen ankurbeln, denn Wohnraum wird – nicht nur, aber auch wegen der Flüchtlingskrise – dringend gebraucht. Im Kern geht es um eine beschleunigte Abschreibung: Abgeschrieben werden können im ersten und zweiten Jahr jeweils bis zu zehn Prozent der Ausgaben, im dritten Jahr bis zu neun Prozent. Macht also 29 Prozent in den ersten drei Jahren. Hinzu kommt die übliche Abschreibung von 2 Prozent der Baukosten je Jahr, so dass – wenn der Bundestag und der Bundesrat dem Gesetzentwurf zustimmen – insgesamt 35 Prozent in den ersten drei Jahren geltend gemacht werden können, wenn die Bedingungen für die neue Subvention erfüllt werden. Die abschreibungsfähigen Kosten werden jedoch auf 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt. Sofern die Baukosten 3.000 Euro je Quadratmeter übersteigen, soll die Förderung komplett entfallen. Die erhöhte Abschreibung soll für alle Gebäude gelten, deren Bauantrag zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2018 gestellt wird. Investoren sollen die Abschreibung letztmalig im Jahr 2022 nutzen dürfen. Ziel dieser Regelung ist es Investoren zum Bau von Wohnungen im unteren und mittleren Preissegment zu bewegen, sodass Wohnungen mit hohem Standard (Luxusausstattung) vollständig von der Förderung ausgeschlossen werden, heißt es hierzu im Gesetzentwurf. Zu den Fördergebieten zählen Gemeinden, deren Mietniveau um mindestens fünf Prozent über dem Bundesdurchschnitt liegt. Zusätzlich werden auch Gebiete mit Mietpreisbremse und Gebiete mit abgesenkter Kappungsgrenze in das förderfähige Gebiet einbezogen. Und was machen wir in Österreich? Seit Jahresbeginn 2016 gilt ein einheitlicher Abschreibungssatz von 2,5 Prozent. Für Betriebsgebäude, die zu Wohnzwecken vermietet sind, gilt analog zur Regelung bei Vermietung und Verpachtung (im außerbetrieblichen Bereich) ein geringerer Abschreibungssatz von 1,5 Prozent. Der Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer ist jedoch möglich. Die Regelung ist erstmals für im Jahr 2016 beginnende Wirtschaftsjahre anzuwenden. Sollte bisher ein von 2,5 Prozent abweichender AfA-Satz angewendet worden sein, reduziert oder erhöht sich die AfA ab dem Jahr 2016 entsprechend. Ein Modell das man sich genauer ansehen sollte. Herr Finanzminister Johann Schelling: Wie wär’s mit einer Sonder-AfA für den Wohnungsbau? Schaffen wir das?