Architekten sind staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker auf dem Fachgebiet der Architektur. Als Ziviltechniker ist man mit vorangegangenem ingenieurwissenschaftlichen bzw. naturwissenschaftlichem Studien- oder Fachhochschulstudiengang befugt, in allen Fachbereichen, welche Teil des jeweiligen Studienplans sind, freiberuflich tätig zu werden.
So kann es auch vorkommen, dass nicht jeder Architekt über die gleichen Befugnisse verfügt. Beispielsweise wird ein Architekt mit Abschluss im Jahr 1980 in anderen Fachbereichen tätig werden können, als ein Architekt mit Studienplan von 2005.
Im Rahmen des absolvierten Studienplans sind Architekten zur Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden, mediativen und treuhänderischen Leistungen befugt. Wie schon die Erbringung von planenden Leistungen vorausschickt, dürfen Architekten nicht ausführend tätig werden und unterliegen nicht der Gewerbeordnung, sondern dem Ziviltechnikergesetz.
Neben den oben genannten Leistungen, sind Architekten insbesondere auch zur Erstellung von Gutachten, zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, zur organisatorischen und kommerziellen Abwicklung von Projekten, und zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen berechtigt.
Im Falle von Generalplanungsaufträgen ist jedoch die Voraussetzung, dass der überwiegende Anteil der Tätigkeiten die Befugnis des Architekten umfasst. Neben der Vertretung vor der Behörde, bei welcher der Architekt seine Auftraggeber bei den behördlichen Genehmigungsverfahren vertritt und ihnen beratend zur Seite steht, hat er auch die Befugnis, baubehördliche Funktionen zu übernehmen. In der Wiener Bauordnung beispielsweise im Zuge des vereinfachten Baubewilligungsverfahren gem. §70a, bei dem ein Ziviltechniker, und ein solcher ist ein Architekt, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften anstelle der Baubehörde bestätigt.
Als Ziviltechniker sind Architekt auch dazu befugt, öffentliche Urkunden auszustellen. Es handelt sich jedoch ausschließlich um Beweisurkunden, nicht um rechtserzeugende Urkunden. Hierzu zählt zum Beispiel die Fertigstellungsanzeige.
Architekten sind zudem befugt als nichtamtliche Sachverständige in Verwaltungsverfahren aufzutreten. Man müsste sich nicht eigens eines Gerichtssachverständigen bedienen, da Ziviltechniker, als natürliche Personen mit besonderer Sachkunde und überdurchschnittlicher fachlicher Expertise auf ihrem Fachgebiet, als Sachverständige gelten. Dies ist jedoch leider in der Öffentlichkeit nicht allgemein bekannt.
Wie man sieht können Architekten in unterschiedlichsten Tätigkeiten ihre Befugnis ausüben. Die Basis ihrer Befugnis ist der Lehr- bzw. Studienplan und dieser ist im Falle der Architekten generalisiert und daher auch sehr umfassend. Sollte sich der Ausbildungsplan jedoch zu einem „Design-Studium“ reduzieren, so ist der Umfang dieser Befugnis in Gefahr.