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ZBI: Jetzt ist der EuGH am Zug

Der Rechtsstreit um den offenen Immobilienfonds Uni Immo Wohnen ZBI wird nun vom EuGH entschieden
Michael Neubauer
Michael Neubauer
ZBI: Jetzt ist der EuGH am Zug
© EuGH

Auslöser ist eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Sie wirft ZBI/Union Investment vor, den Fonds im Basisinformationsblatt mit einem sehr niedrigen Risiko (SRI 2, später 3 auf einer Skala von 1–7) beworben zu haben – obwohl Anleger im Sommer 2024 nach einer Abwertung des Fonds um 17 % deutliche Verluste erlitten. In erster Instanz bekamen die Verbraucherschützer Recht, Union Investment legte Berufung ein, das OLG Nürnberg rief den EuGH an.

„Das OLG Nürnberg hat das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 15. Oktober 2025 ausgesetzt und ein sogenanntes Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingeleitet“, bestätigt Tina Haase, Richterin in Nürnberg und Leiterin der dortigen Justizpressestelle, einen Bericht des Manager Magazins.

Der EuGH soll klären, wie die PRIIPs-Verordnung (Packaged Retail and Insurance-based Investment Products - "verpackte Kleinanlegerprodukte") zur Risiko- und Preisberechnung bei offenen Immobilienfonds auszulegen ist: Reicht eine tägliche Anteilspreisberechnung bei nur quartalsweiser Immobilienbewertung oder sind monatliche Immobilienwerte erforderlich, um den Risikoindikator korrekt zu bestimmen? Das ist brisant für die gesamte Branche, weil viele offene Immobilienfonds mit niedrigen Risikoklassen (SRI 1–2) vertrieben werden und diese Einstufung ein zentrales Verkaufsargument für sicherheitsorientierte, oft ältere Anleger ist. Kritiker monieren, die niedrigen Risikowerte seien nur durch geglättete Bewertungen haltbar.

In der Branche wird über generell höhere Risikoklassen diskutiert, während Union Investment eine individuelle Einstufung je Fonds fordert. Ein Beispiel für eine konsequente Anpassung ist Wertgrund: Die Gesellschaft ist auf monatliche Immobilienbewertungen umgestiegen und hat beim Fonds Wertgrund Wohnselect D den SRI von 2 auf 3 angehoben; das ausgewiesene Verlustrisiko im Stressszenario hat sich dabei in etwa verdoppelt. Das kommende EuGH-Urteil wird damit nicht nur den konkreten Fall, sondern die Risikodarstellung offener Immobilienfonds insgesamt prägen.