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Zurechnung unleidlichen Verhaltens eines Mitbewohners zum Mieter

Störendes Verhalten eines Mitbewohners des Mieters ist diesem nur dann zuzurechnen, wenn dadurch der Schutz der anderen Hausgenossen vor Störungen erreicht werden kann. Das ist insb. dann nicht der Fall, wenn der störende Mitbewohner aufgrund eigener Berechtigung (eigener Miet-vertag) Zugang zum Haus hat.
Roland Weinrauch

Was ist passiert?

Die Vermieterin kündigte dem Mieter wegen unleidlichem Verhalten.

Das unleidliche Verhalten ging aber nicht vom Mieter selbst aus, sondern von dessen Sohn. Er lauert etwa Bewohnern im Stiegenhaus auf, stellt sich ihnen in den Weg und fotografiert sie ohne deren Zustimmung. Aufgrund eines tätlichen Angriffs im Haus auf eine Bewohnerin wurde der Sohn straf-rechtlich verurteilt. Der Vater sieht jedoch keine Schuld bei seinem Sohn. Trotz Verurteilung passt der Sohn weiterhin Bewohner im Haus ab, wovon der Vater auch weiß.

Der Sohn isst und übernachtet zwar in der Wohnung des Vaters, er bewohnt im Übrigen aber eine eigene Wohnung im selben Haus.

Die Vermieterin kündigte in weiterer Folge auch dem Sohn, allerdings nicht wegen seines Verhaltens gegenüber den Mitbewohnern, sondern wegen nicht bezahlten Mietzinsen. Diese Kündigung war vor Gericht allerdings nicht erfolgreich.

Wie ist die Rechtslage?

Ein Mietvertrag kann etwa wegen rücksichtslosem, anstößigem oder sonst grob ungehörigem Ver-halten gekündigt werden, wenn solches Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenwohnen ver-leidet. Man spricht idZ auch von unleidlichem Verhalten.

Für den Kündigungsgrund ist es nicht erforderlich, dass das störende Verhalten vom Mieter selbst ausgeht. Der Mieter muss sich vielmehr das Verhalten jener Personen zurechnen lassen, die mit sei-nem Willen den Mietgegenstand nutzen. Solche Personen sind in erster Linie Familienmitglieder und Mitbewohner, können aber auch Gäste sein. In solchen Fällen ist es allerdings erforderlich, dass der Mieter vom störenden Verhalten der Mitbewohner weiß und dennoch nicht einschreitet.

In vorliegendem Fall hatte der störende Sohn aber eine eigene Wohnung im Haus. Der Sohn hätte sich somit auch ohne seinen Vater im Haus aufhalten dürfen. Die Kündigung des Vaters war deshalb nicht geeignet, das Verhalten des Sohnes wirksam zu unterbinden. Eine Fortsetzung des unleidlichen Ver-haltens des Sohnes konnte daher durch die Kündigung des Vaters nicht verhindert werden. Auch die Kündigung des Vaters musste daher scheitern.

Schlussfolgerung / Fazit

Störendes Verhalten eines Mitbewohners des Mieters ist diesem nur dann zuzurechnen, wenn dadurch der Schutz der anderen Hausgenossen vor Störungen erreicht werden kann. Das ist insb. dann nicht der Fall, wenn der störende Mitbewohner aufgrund eigener Berechtigung (eigener Miet-vertag) Zugang zum Haus hat.