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Abruf von Bankgarantien bei strittigen Mängeleinwendungen

Ein bloßer Streit über Mängel reicht nicht aus, um den Abruf zu verhindern
Roland Weinrauch
Roland Weinrauch
Abruf von Bankgarantien bei strittigen Mängeleinwendungen
© Weinrauch Rechtsanwälte

Was ist passiert?

Die Werkbestellerin beauftragte die Werkunternehmerin mit der Lieferung und Erbringung von technischen Leistungen für eine thermische Metallgewinnungsanlage. Während der Heiß-Inbetriebnahme zeigten sich zahlreiche, teils sicherheitsrelevante Mängel und Fehlfunktionen. Der Probebetrieb konnte nicht aufgenommen werden. Zwischen den Vertragsparteien war strittig, wer diese Mängel zu vertreten hatte.

Die Werkunternehmerin forderte daraufhin eine Sicherstellung nach § 1170b ABGB für den noch offenen Werklohn. Die Werkbestellerin übergab ihr daraufhin eine abstrakte Bankgarantie. Nach wechselseitigen Vertragsauflösungserklärungen rief die Werkunternehmerin die Bankgarantie ab. Die Werkbestellerin beantragte eine einstweilige Verfügung, um die Auszahlung und Inanspruchnahme der Garantie zu verhindern.

Rechtliche Beurteilung

Bei Bauverträgen kann der Werkunternehmer nach § 1170b ABGB vom Werkbesteller eine Sicherstellung für einen Teil des Werklohns verlangen. In der Praxis erfolgt diese Sicherstellung häufig durch Übergabe abstrakter Bankgarantien. Entsprechend der „Abstraktheit“ – also der „Losgelöstheit“ vom Werkvertrag – sind nur solche Einwendungen gegen den Abruf der Garantie zulässig, die sich aus der Auslegung des Garantietextes selbst ergeben.

Der Oberste Gerichtshof stellte zunächst klar, dass bei einer abstrakten Bankgarantie Streitigkeiten aus dem Grundverhältnis daher grundsätzlich erst nach Auszahlung zu klären sind. Ein Abruf kann nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs untersagt werden, nämlich dann, wenn das Nichtbestehen des Anspruchs im Zeitpunkt des Abrufs evident erwiesen ist.

Gerade daran fehlte es im konkreten Fall. Da zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Garantie nicht feststand, wer die Mängel und Fehlfunktionen der Anlage zu vertreten hatte, konnte die Werkbestellerin nicht ausreichend bescheinigen, dass der Werkunternehmerin kein fälliger Anspruch zusteht.

Der OGH wich dadurch von seiner vielfach kritisierten Rechtsprechung von vor wenigen Jahren ab, in welcher die Voraussetzungen für ein Verwertungsverbot einer Bankgarantie weniger streng beurteilt wurden. Der Zweck des § 1170b ABGB besteht nach Ansicht des OGH nicht nur darin, den Werkunternehmer vor der Zahlungsunfähigkeit, sondern auch vor der Zahlungsunwilligkeit des Werkbestellers zu schützen.

Der bloße Streit über Mängel oder Gegenansprüche reicht daher nicht aus, um den Abruf einer Bankgarantie als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.

Schlussfolgerung

Für Bauverträge ist die Entscheidung von erheblicher praktischer Bedeutung: Wer eine Bankgarantie als Sicherstellung nach § 1170b ABGB übergibt, kann deren Abruf nicht mit der bloßen Behauptung von Mängeln verhindern, sondern muss diese konkret beweisen. Für Bauherren zeigt sie zugleich, dass die Absicherung eigener Mängel- und Gegenansprüche sorgfältig vertraglich geregelt werden sollte, etwa durch Deckungs- und Haftrücklässe.

Für Werkunternehmer stärkt die Entscheidung die praktische Werthaltigkeit der Sicherstellung nach § 1170b ABGB mittels abstrakter Bankgarantie.