Es war ein jahrelanger Rechtsstreit, kürzlich hat ihn das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden: Die Wiener Crowdinvesting-Plattform Dagobertinvest haftet nun doch nicht für Verluste, die ein deutscher Anleger mit von der Plattform vermittelten, qualifizierten Nachrangdarlehen erlitten hat. Wie schon vor Weihnachten berichtet, wurde das Urteil des Landgerichts Ravensburg gekippt. Die erste Instanz hatte zugunsten des Anlegers entschieden, das OLG kam zum gegenteiligen Ergebnis.
Das Urteil liegt dem ImmoFokus vor. Es ist vorläufig vollstreckbar, eine Revision wurde nicht zugelassen. Nach deutschem Recht bedeutet das, dass für den Anleger nur noch die Möglichkeit bestanden hätte, binnen einem Monat ab Zustellung eine Nichtzulassungsbeschwerde einzubringen.
„Verbrauchergerichtsstand“ in Deutschland
Und auch wenn es sich, wie das Gericht selbst betont, um eine Einzelfallentscheidung handelt, lässt sich aus der Urteilsbegründung doch einiges ableiten – dahingehend, worauf es bei solchen Haftungsfällen ankommt. Und zwar durchaus auch mit Blick auf den österreichischen Markt. Denn hinsichtlich der Haftungsfrage ist die Rechtslage in beiden Ländern vergleichbar – wenn auch die Anforderungen an Crowdinvesting-Plattformen in Österreich in einem eigenen Gesetz geregelt sind und inzwischen auch unionsrechtlich ein neuer Rechtsrahmen gilt.
Aber von Anfang an: Worum ging es überhaupt? Der Anleger hatte im Frühjahr und Sommer 2020 insgesamt 14.500 Euro in Nachrangdarlehen für drei Immobilienprojekte investiert, die auf der Plattform angeboten worden waren. Als die erwarteten Rückzahlungen ausblieben, klagte er nicht etwa die Projektgesellschaften, sondern den Plattformbetreiber.
Dass überhaupt ein deutsches Gericht für diese Causa zuständig ist, obwohl das beklagte Unternehmen seinen Sitz in Österreich hat, liegt am sogenannten Verbrauchergerichtsstand: Hat das Unternehmen seine Tätigkeit auch auf ein anderes EU-Land ausgerichtet, können in diesem Land ansässige Verbraucher ihre Ansprüche auch dort einklagen. Die Anwendung deutschen Rechts war vereinbart und stand deshalb ebenfalls außer Streit.
Vermittlung, aber keine Anlageberatung
Aber welche Pflichten hatte die Crowdinvesting-Plattform gegenüber dem Anleger? Laut dem OLG Stuttgart agierte sie als Anlagevermittler. Denn weder habe die Plattform unerlaubt Einlagengeschäfte durchgeführt oder die Emittenten dabei unterstützt, wie es der Kläger behauptet hatte, noch sei sie als „Anlageberaterin“ tätig geworden, stellte das OLG klar. Anlageberatung bedeutet, dass die persönlichen Umstände des Anlegers geprüft und darauf abgestimmte Empfehlungen gegeben werden. Das war hier nicht der Fall, vielmehr haben die Nutzer der Plattform eigenständig ihre Anlageentscheidungen getroffen.
Bleiben jedoch immer noch jene Informations- und Sorgfaltspflichten, die Emittenten wie auch Vermittler solcher Geldanlagen treffen. Qualifizierte Nachrangdarlehen versprechen zwar meist hohe Zinsen, sind aber hochriskant: Im Insolvenzfall rangieren sie hinter den Forderungen aller nicht nachrangigen Gläubiger. Und in insolvenznahen Situationen können die Darlehensgeber ihre – unbesicherten – Ansprüche nicht mehr durchsetzen. Nachrangige Gläubiger übernehmen somit faktisch ein unternehmerisches Risiko, ähnlich wie ein Gesellschafter. Allerdings ohne dessen Mitsprache- und Kontrollrechte.
Waren die Informationen klar genug?
Die Frage war nun, ob das für die Anleger hinreichend transparent dargestellt worden war. Nach der Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs erfüllt eine Klausel über eine qualifizierte Nachrangabrede nur dann die Anforderungen, wenn aus ihr „die Rangtiefe, die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre und deren Dauer sowie deren Erstreckung auf die Zinsen klar und unmissverständlich hervorgehen“. Außerdem muss klar und verständlich dargelegt sein, dass der Darlehensgeber „ein über das allgemeine Insolvenzausfallrisiko hinausgehendes unternehmerisches Risiko übernimmt, dessen Realisierung er mangels Mitwirkungs- und Kontrollrechten in keiner Weise beeinflussen kann“.
All das wurde im konkreten Fall jedoch erfüllt, konstatierte das OLG und verwies auch auf optische Hervorhebungen bei den entsprechenden Klauseln, wie Einrahmungen, Unterstreichungen und Fettdruck.
Ein Vermittler muss sich aber auch, um sachgerechte Auskünfte erteilen zu können, über die Wirtschaftlichkeit der jeweiligen Kapitalanlage informieren. Jedenfalls gelte das grundsätzlich, heißt es weiter in der Entscheidung des OLG. Der Vermittler sollte das Anlagekonzept somit wenigstens auf Plausibilität und wirtschaftliche Tragfähigkeit prüfen. War diese zum Zeitpunkt der Platzierung auf der Plattform gegeben, steht dieses Thema allerdings außer Streit. Laut dem Urteil kommt es dann nicht darauf an, ob der Vermittler nachweisen kann, dass er die entsprechenden Überprüfungen tatsächlich durchgeführt hat.
Neue unionsrechtliche Grundlage
Vom Grundsatz her lassen sich diese Aussagen, wie schon erwähnt, durchaus auch auf Vermittlungsleistungen in Österreich übertragen. Wobei hier für Crowdinvesting eine eigene Rechtsgrundlage gilt, das Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG), das auch die Informationspflichten für Emittenten und Plattformen konkretisiert.
Zudem gibt es inzwischen eine unionsrechtliche Grundlage, die EU-Verordnung 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen (ECSP-VO). Sie gilt seit Ende 2021 und ermöglicht zugelassenen Crowdfunding-Dienstleistern auch die Vermittlung von übertragbaren Wertpapieren auf Internetplattformen bis zu einer Schwelle von fünf Millionen Euro pro Projektträger und Jahr. Das reduziert die praktische Bedeutung der noch riskanteren Nachrangdarlehen. Auch der Anlegerschutz wurde dadurch vereinheitlicht, die Vorgaben für das sogenannte „Basisinformationsblatt“ gelten EU-weit. Zu den nach diesem Regulativ zugelassenen – und von der FMA beaufsichtigten – Plattformen zählt auch Dagobertinvest.