Andreas Zederbauer, Gründer, Vorstand bei dagobertinvest, ist sichtlich erleichtert. "Nach 3 Jahren endlich Recht bekommen!", schreibt er in einem Posting auf LinkedIn. "Im aktuellen Umfeld haben viele Crowd Anleger Geld verloren. Leider! Aber Anlegerschützer haben die "Mähre" in die Welt gesetzt, dass man sich das "verlorene Geld" einfach von der Plattform holen kann. Damit räumt nun ein aktuelles OLG-Urteil (Stuttgart) auf".
Doch was war passiert?
Die Haftung von Finanzanlagenvermittlern – insbesondere von Crowdinvesting-Plattformen – steht regelmäßig im Fokus rechtlicher Auseinandersetzungen. Ein aktuelles Urteil des OLG Stuttgart bringt nun Klarheit und stärkt die Position von Online-Plattformen bei der Vermittlung von Immobilieninvestments.
Im konkreten Fall hatte ein Anleger 2020 über die Plattform Dagobertinvest insgesamt 14.500 Euro in drei Immobilienprojekte investiert. Die Finanzierung erfolgte über qualifizierte Nachrangdarlehen. Nach ausbleibenden Rückzahlungen klagte der Investor nicht gegen die Projektgesellschaften, sondern gegen die Plattform. Er machte unter anderem Falschberatung, unzureichende Risikoaufklärung sowie ein unerlaubtes Einlagengeschäft nach dem Kreditwesengesetz geltend. Während das Landgericht Ravensburg der Klage zunächst stattgab, hob das OLG Stuttgart dieses Urteil auf.
Das Berufungsgericht stellte klar, dass die Vermittlung qualifizierter Nachrangdarlehen kein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft darstellt. Zudem seien die vertraglichen Regelungen zu Rechten und Risiken weder überraschend noch intransparent, sondern für einen durchschnittlich informierten Kleinanleger verständlich. Ein Schadensersatzanspruch bestehe daher nicht.
Zentral für die Entscheidung war zudem die Abgrenzung zwischen Anlageberatung und Anlagevermittlung. Das Gericht bestätigte, dass Dagobertinvest keine individuelle Anlageberatung erbracht, sondern ausschließlich als Vermittler agiert habe. Eine persönliche Empfehlung auf Basis der individuellen Verhältnisse des Anlegers habe nicht stattgefunden.
Hinsichtlich der Projektprüfung stellte das OLG fest, dass die Plattform ihren Prüfpflichten als Anlagevermittler ausreichend nachgekommen sei. Eine vertiefte wirtschaftliche oder rechtliche Prüfung der Immobilienprojekte schuldet eine Plattform nicht, sofern die bereitgestellten Informationen vollständig, plausibel und korrekt sind. Anleger treffen ihre Investitionsentscheidungen eigenverantwortlich.
Eine tiefere Analyse von Christine Kary lesen Sie in der nächsten Ausgabe des Tax & Law Newsletters Anfang Jänner.