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Die Informationsfreiheit – und ihre Schattenseiten

Bedeutet die neue Informationsfreiheit auch Zugang zu Geschäftsgeheimnissen und geistigem Eigentum Dritter? Ohne dass Betroffene sich rechtlich wehren können?
Christine Kary
Christine Kary
Die Informationsfreiheit – und ihre Schattenseiten
© ImmoFokus

Keine Amtsverschwiegenheit mehr, stattdessen ein Grundrecht auf Information: Das gilt seit 1. September des Vorjahres. Die entsprechende Verfassungsänderung und das neue Informationsfreiheitsgesetz brachten einen Paradigmenwechsel.

Verwaltungsorgane und öffentliche Stellen, aber auch Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, müssen seither Informationen, über die sie verfügen, grundsätzlich herausgeben. Als Informationen gilt dabei jede "amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung" im Tätigkeitsbereich der jeweiligen Stelle.

Darüber Auskunft verlangen kann "jedermann", so steht es im neuen Art. 22a B-VG. Informationen von allgemeinem Interesse müssen darüber hinaus proaktiv veröffentlicht werden, von dieser Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind lediglich kleine Gemeinden.

All das hat gute Gründe, zweifellos braucht es für öffentliche Einrichtungen mehr Transparenz. Die Schattenseite dabei: Die Herausgabepflicht betrifft auch Informationen, an denen andere Personen berechtigte Geheimhaltungsinteressen haben. Etwa im Hinblick auf Geschäfts-, Betriebs- oder Berufsgeheimnisse oder zum Schutz von geistigem Eigentum. Unternehmen als Vertragspartner öffentlicher Einrichtungen können davon genauso betroffen sein wie Bieter in Vergabeverfahren oder beispielsweise Sachverständige, die Gutachten erstellt haben – gerade auch im Zusammenhang mit Immobilienprojekten.

Rechte im Verfahren ungleich verteilt?

Dass das zu Interessenkollisionen führen kann, versteht sich von selbst. Dem Anspruch auf eine bestimmte Information auf der einen Seite steht dann ein Anspruch der anderen Seite auf Geheimhaltung gegenüber. Auch dazu finden sich Regelungen im IFG, die Rechte im Verfahren sind aber, jedenfalls dem ersten Anschein nach, ungleich verteilt: Das IFG gesteht zwar Personen, die eine Information verlangen, Parteistellung zu. Vor allem haben sie, falls die Herausgabe der Information verweigert wird, ein Anrecht auf einen Bescheid, gegen den ihnen dann auch Rechtsmittel zur Verfügung stehen.

Für Dritte, die ihre Geheimhaltungsinteressen geltend machen wollen, ist das jedoch nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen. Diese offensichtliche Schieflage ist dem Vernehmen nach bereits Thema in einigen behördlichen Verfahren und wird bestimmt noch massiv die Verwaltungsgerichte beschäftigen. Sogar eine mögliche Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit der maßgeblichen Bestimmungen im IFG steht im Raum.

Interessenabwägung: Was überwiegt?

Aber von Anfang an: Um welche Bestimmungen geht es da konkret? Das IFG sieht vor, dass Informationen, deren Geheimhaltung im "überwiegenden" berechtigten Interesse anderer steht, grundsätzlich nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind. Insbesondere gilt das zur Wahrung des Rechts auf Datenschutz, von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, des Bankgeheimnisses, des Redaktionsgeheimnisses oder des geistigen Eigentums betroffener Personen. Es läuft also auf eine Interessenabwägung hinaus.

Im Gesetz vorgesehen ist auch, dass Personen, in deren Rechte die Erteilung einer Information eingreift, vor der Herausgabe "nach Möglichkeit zu hören" sind (§ 10 Abs. 1 IFG). Ebenso sind solche Personen nach Möglichkeit schriftlich zu verständigen, falls die Information erteilt wird, obwohl sie sich dagegen ausgesprochen haben. All das soll aber – jedenfalls nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, an denen sich nun wohl die meisten Behörden orientieren – lediglich eine Gelegenheit zur Stellungnahme bedeuten. Und keine Parteistellung, die auch die entsprechenden Parteienrechte mit sich bringen würde.

Betroffene wollen Parteistellung erstreiten

Nun haben allerdings Erläuterungen zu einem Gesetzesentwurf keinerlei Gesetzeskraft, oft genug haben die Höchstgerichte der dort vorgeschlagenen Interpretation schon eine Absage erteilt. Und auch in diesem Fall könnte es so kommen. Erste Verfahren, in denen es zunächst nur darum geht, die Parteistellung zu erstreiten, laufen bereits.

Und tatsächlich erscheint es nach den verfahrensrechtlichen Grundsätzen relativ klar, dass auch betroffene Dritte Parteistellung im Verfahren haben müssten. Das geht allein schon aus dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG, § 8) hervor. "Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien", heißt es da.

Dass es auch hier definitiv um einen Eingriff in Rechte der betroffenen Personen geht, daran lässt die erwähnte Regelung in § 10 IFG keinen Zweifel. Und weil das AVG generell für Verwaltungsverfahren gilt, ist es auch auf Verfahren nach dem IFG anwendbar. Allein schon das deutet darauf hin, dass Dritten, in deren Interessen eingegriffen wird, eben doch Parteistellung zugestanden werden muss. Umso mehr, weil das IFG keine Regelung enthält, wonach gerade § 8 AVG hier nicht gelten soll, und somit normativ nicht ausdrücklich davon abgeht.

Verfassungskonforme Interpretation

Dass in ihren rechtlichen Interessen betroffene Personen Parteistellung haben müssen, ergibt sich aber auch aus verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben. Das beginnt beim Recht auf ein faires Verfahren sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 6 der Menschenrechtskonvention bzw. Art. 47 der Grundrechtecharta und reicht bis zum Gleichheitsgrundsatz.

Auf die Details einzugehen, würde hier den Rahmen sprengen. Nur soviel: Möglicherweise lässt sich das Dilemma durch eine dem allgemeinen Verfahrensrecht entsprechende – und damit zugleich auch verfassungskonforme – Interpretation des Gesetzes lösen. Bei einer vergleichbaren Materie, dem Steiermärkischen Umweltinformationsgesetz, hat das der Verwaltungsgerichtshof bereits so entschieden und einem Inhaber von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen eben doch Parteistellung zuerkannt (Ra 2023/02/0007).

Ob es auch beim IFG so kommt, bleibt abzuwarten. Ansonsten ist wohl damit zu rechnen, dass früher oder später tatsächlich die Vereinbarkeit der betreffenden Bestimmungen mit Verfassungs- und Unionsrecht geprüft werden muss. Jahrelange Rechtsunsicherheit wäre die Folge.

Nebenbei bemerkt: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Stellungnahme zum IFG-Entwurf sogar noch ausdrücklich empfohlen, die Parteistellung betroffener Dritter im Gesetz festzuschreiben. Wäre der Gesetzgeber dieser Empfehlung gefolgt, wäre Behörden, Verwaltungsgerichten und vor allem den Betroffenen bestimmt viel erspart geblieben.