Per 1. April 2025 fällt die Steuerbefreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer u.a. für bestehende und neue E-Autos (BGBl. I Nr. 7/2025). Die Besteuerung richtet sich für E-Autos nach dem im Zulassungsschein eingetragenen Eigengewicht und der Nenndauerleistung (30-Minuten-Nennleistung).
Während die Normverbrauchsabgabe (NoVA) beim Kauf und die Mineralölsteuer (MöSt) je Liter Kraftstoff, und damit abhängig vom Betrieb anfällt, ist die motorbezogene Versicherungssteuer abzuführen unabhängig davon, ob man viel oder wenig fährt. Sie besteuert Pkw, Motorräder oder alle übrigen Kfz mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, für die eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht (ausgenommen z.B. Traktoren und Motorkarren.
Aufgrund der Gesetzesänderung ist davon auszugehen, dass die Steuer für die Mehrheit der E-Pkw bei unter 500 Euro für ein ganzes Jahr liegen wird – wobei die Bandbreite aufgrund der unterschiedlichen eingetragenen Leistungen und Eigengewichte von rund 70 bis über 2.000 Euro reichen dürfte.
Wie wird die Steuer berechnet?
Die Berechnung erfolgt anhand einer Leistungs- und Gewichtskomponente.
Leistungskomponente pro Monat:
Für die um 45 kW reduzierte Leistung gilt:
- Für die ersten 35 kW: 0,25 Euro pro kW (mindestens jedoch 2,5 Euro)
- Für die nächsten 25 kW: 0,35 Euro pro kW
- Für die darüber hinaus gehenden kW: 0,45 Euro pro kW
Gewichtskomponente pro Monat:
Für das um 900 kg reduzierte Eigengewicht gilt:
- Für die ersten 500 kg: 0,015 Euro pro kg (mindestens jedoch 3 Euro)
- Für die nächsten 700 kg: 0,03 Euro pro kg
- Für die darüber hinaus gehenden kg: 0,045 Euro pro kg
Beispiel
100 kW Leistung und 2.000 kg Eigengewicht
100 kW – 45 kW = 55 kW
35 kW * 0,25 € = 8,75 Euro
20 kW * 0,35 € = 7 Euro
0 kW * 0,45 € = Euro €
Summe kW-Komponente pro Monat: 15,75 Euro
2000 kg – 900 kg = 1.100 kg
500 kg * 0,015 € = 7,5 Euro
600 kg * 0,03 € = 18 Euro
0 kg * 0,045 € = 0 Euro
Summe Gewichtskomponente pro Monat: 25,5 Euro
Summe der motorbezogenen Versicherungssteuer für 12 Monate: 495 Euro