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Elektronische Zustellung an veraltete E-Mailadresse

Entscheidend bleibt, ob der Empfänger von der Verständigung objektiv Kenntnis erlangen konnte.
Roland Weinrauch
Roland Weinrauch
Elektronische Zustellung an veraltete E-Mailadresse
© Weinrauch Rechtsanwälte

Was ist passiert?

Das Gericht stellte der Beklagten die Klage elektronisch zu. Die Verständigungen über die bereitliegenden Dokumente wurden an jene E-Mail-Adresse versendet, die die Gesellschaft im sogenannten Teilnehmerverzeichnis, also dem Verzeichnis der im elektronischen Zustellsystem gespeicherten Kontaktdaten, hinterlegt hatte.

Die Gesellschaft verwendete zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits eine andere E-Mailadresse; die im Teilnehmerverzeichnis gespeicherte Adresse wurde mittlerweile von einem anderen Unternehmen benutzt. Auf die dort einlangenden Verständigungen hatte die beklagte Gesellschaft somit keinen Zugriff. Mangels Reaktion erging in weiterer Folge ein Versäumungsurteil.

Da die Gesellschaft die Änderung ihrer elektronischen Adresse nicht im Teilnehmerverzeichnis bekanntgegeben hat, war strittig, ob die elektronische Zustellung trotzdem wirksam war.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof stellte zunächst klar, dass eine elektronische Zustellung nicht zwingend voraussetzt, dass das bereitgehaltene Dokument tatsächlich abgeholt wird. Grundsätzlich gilt die Zustellung bereits am ersten Werktag nach Versendung der ersten elektronischen Verständigung als bewirkt.

Diese Zustellwirkung hat aber Grenzen. Nach § 35 Abs 7 Z 1 ZustG gilt die Zustellung als nicht bewirkt, wenn der Empfänger von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte. Dabei kommt es nach Ansicht des OGH nicht auf eine bloß subjektive Kenntnisnahme an. Wer eine zugängliche E-Mail-Adresse nicht kontrolliert oder eine Verständigung übersieht, kann sich nicht ohne Weiteres auf die Unwirksamkeit der Zustellung berufen.

Entscheidend ist vielmehr, ob der Empfänger objektiv die Möglichkeit hatte, von der elektronischen Verständigung Kenntnis zu erlangen. Diese Möglichkeit fehlte im konkreten Fall: Die Gesellschaft hatte keinen Zugriff auf die im Teilnehmerverzeichnis gespeicherte E-Mail-Adresse und konnte die Verständigungen daher tatsächlich nicht abrufen.

Auch der Verstoß gegen die gesetzliche Pflicht, Änderungen der Teilnehmerdaten unverzüglich bekanntzugeben, änderte daran nichts. Der OGH betonte, dass das Gesetz für diesen Fall keine Zustellfiktion vorsieht. Die Verletzung der Aktualisierungspflicht führt daher nicht automatisch dazu, dass eine Zustellung an die veraltete elektronische Adresse wirksam wäre.

Damit stellte sich der OGH gegen die strengere Linie des VwGH und mehrerer Oberlandesgerichte, die eine selbst verursachte Unkenntnis dem Empfänger zurechneten.

Schlussfolgerung

Für Unternehmen ist die Entscheidung praktisch bedeutsam: Die elektronische Zustellung ist nicht schon deshalb unangreifbar, weil sie technisch an die im Teilnehmerverzeichnis gespeicherte Adresse versendet wurde. Entscheidend bleibt, ob der Empfänger von der Verständigung objektiv Kenntnis erlangen konnte.

Zur Vermeidung von Zustellstreitigkeiten sollten die im Teilnehmerverzeichnis hinterlegten Kontaktdaten dennoch laufend überprüft und aktualisiert werden. Die Entscheidung bedeutet nämlich nicht, dass die Zustellung schon deshalb unwirksam wäre, weil eine hinterlegte E-Mail-Adresse nicht regelmäßig kontrolliert wird; maßgeblich war hier, dass die Beklagte auf diese Adresse überhaupt keinen Zugriff mehr hatte.