GARBE Industrial Real Estate hat gemeinsam mit der internationalen Wirtschaftskanzlei Baker McKenzie ein Whitepaper zur ESG-Einordnung von Immobilien im Verteidigungs- und Sicherheitssektor veröffentlicht. Die zentrale Aussage: Die relevanten europäischen ESG-Regelwerke schließen rüstungsbezogene Mietverhältnisse nicht grundsätzlich aus, betrachten verteidigungsbezogene Nutzungen neutral und ermöglichen entsprechende Objekte oder Fonds damit grundsätzlich als Investment.
Kein pauschaler Ausschluss durch EU-Taxonomie, SFDR oder CSRD
Weder die EU-Taxonomie noch die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) oder die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sehen pauschale sektorale Ausschlüsse für verteidigungsbezogene Nutzungen vor. Das Whitepaper stellt damit klar, dass der regulatorische Rahmen keine automatische Unvereinbarkeit zwischen ESG-Konformität und Rüstungsimmobilien begründet.
Das Gebäude zählt – nicht der Mieter
Im Mittelpunkt der ESG-Bewertung stehen die Eigenschaften der Immobilie sowie die Governance- und Risikomanagementstrukturen des Eigentümers. Kriterien wie Energieeffizienz, Emissionen, Ressourceneinsatz und Nachhaltigkeitsmanagement sind maßgeblich. Die Branche des Mieters stellt hingegen kein eigenständiges regulatorisches Bewertungskriterium dar.
„Eine moderne Industrie- oder Logistikimmobilie verliert nicht automatisch ihre ESG-Fähigkeit, weil sie von einem Unternehmen aus dem Verteidigungs- oder Sicherheitssektor genutzt wird. Entscheidend sind die Qualität des Assets, die Einhaltung regulatorischer Anforderungen und die Fähigkeit des Unternehmens, potenzielle Risiken transparent zu steuern.“—Tobias Kassner, Mitglied der Geschäftsleitung und Head of Research bei GARBE Industrial
Gleichzeitig weist die Studie darauf hin, dass regulatorische Zulässigkeit und Investierbarkeit nicht zwangsläufig deckungsgleich sind.
„Rüstungsbezogene Mieter und Immobilien sind mittlerweile zwar im regulären Investmentkanon angekommen. Einzelne Investoren und Marktteilnehmer können verteidigungsbezogene Nutzungen aber weiterhin als risikoreich bewerten, insbesondere wenn Reputationsrisiken befürchtet werden. Diese Einschätzung wird von Marktteilnehmern jedoch zunehmend differenzierter bewertet und unsere Analyse liefert keine ESG-regulatorischen Begründungen hierfür.“—Tobias Kassner
Drittverwendbarkeit als zentraler Investmentfaktor
Die Studie hebt die Drittverwendbarkeit rüstungsbezogener Immobilien als wesentlichen Faktor hervor. Hochspezialisierte Objekte lassen sich bei einem Nutzerwechsel nur eingeschränkt nachnutzen; standardisierte Industrie- und Logistikimmobilien bieten deutlich mehr Flexibilität.
„Für Investoren bleibt die Drittverwendbarkeit ein zentraler Faktor. Sie reduziert potenzielle Vermietungsrisiken und unterstützt die langfristige Marktgängigkeit einer Immobilie. Zudem trägt sie zu einer langfristigen und ressourcenschonenden Nutzung von Immobilien bei und kann daher auch aus ESG-Perspektive positiv bewertet werden.“—Daniel Bork, Partner im Bereich Real Estate bei Baker McKenzie
Das Whitepaper schließt mit dem Befund, dass verteidigungsbezogene Nutzungen für die Immobilienwirtschaft weder ein generelles ESG-Ausschlusskriterium noch ein Selbstläufer darstellen. „Entscheidend ist eine differenzierte Einordnung. Wer regulatorische Anforderungen, die Erwartungen von Investoren und Finanzierungspartnern sowie die langfristige Nutzbarkeit einer Immobilie gleichermaßen berücksichtigt, kann entsprechende Nutzungen fundiert bewerten“, fasst Kassner zusammen.