Neue Regeln für die Wiener Kurzzeitvermietung
Wiener Kurzzeitvermietungsregistergesetz: Der daraus entstehende Verwaltungsaufwand bleibt gespannt abzuwarten
Was ist passiert?
Zwischen dem Kläger und der beklagten Versicherung bestand eine private Krankenzusatzversicherung. Den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zufolge besteht kein Versicherungsschutz für Krankheiten und Unfälle, die aufgrund eines missbräuchlichen Genusses von Alkohol oder Suchtgiften eintreten oder verschlechtert werden. Gleiches galt für Heilbehandlungen, die dadurch erschwert werden.
Am 16. 06. 2023 trank der Kläger Bier und wies in weiterer Folge einen Blutalkoholgehalt von zumindest 1.59 Promille auf. Dennoch stieg er auf einen Hochstand und wollte beim Hinunterklettern zusätzlich einen schweren Ansitzsack transportieren. Beim Abstieg verfehlte der Kläger die Leiter und stürzte rund 3,20 Meter in die Tiefe. Durch die Alkoholisierung war seine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, insbesondere unterschätzte der Kläger die mit dem Abstieg verbundene Gefahr.
Aufgrund seiner erlittenen Verletzungen und der erforderlich gewordenen Heilkosten, begehrte der Kläger von der beklagten Versicherung insgesamt EUR 5.084,30.
Die Beklagte verweigerte die Leistung unter Berufung auf den vereinbarten Risikoausschluss für Unfälle infolge missbräuchlichen Alkoholkonsums.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.
Der Kläger erhob dagegen ordentliche Revision.
Wie ist die Rechtslage?
In seiner Entscheidung vom 17.09.2026, 7Ob49/26w stellt der OGH fest, unter welchen Bedingungen ein „missbräuchlicher Genuss von Alkohol“ im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt. Nach den Ausführungen des OGH ergibt sich aus dem Wortlaut der vereinbarten Klausel keine Einschränkung auf chronischen oder wiederholten Alkoholmissbrauch. Vielmehr kann bereits ein einmaliger übermäßiger Alkoholkonsum den Risikoausschluss verwirklichen, da auch dadurch die körperliche und geistige Leitungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und das Unfallrisiko erhöht werden können. Maßgeblich sind dafür die konkreten Umstände des Einzelfalls. Der OGH betont, dass der erforderliche Grad der Beeinträchtigung mitunter von der ausgeübten Tätigkeit abhängt. Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an Aufnahmefähigkeit, Konzentrationsfähigkeit und Reaktionsfähigkeit stellen, können bereits bei einer geringen Alkoholisierung problematisch sein. Ist der Blutalkohol allein für die Annahme eines Ausschlussgrundes nicht ausreichend, ist ausschlaggebend, ob der Versicherte noch in der Lage ist, mit der jeweiligen Situation, in der er sich zum Unfallzeitpunkt befindet, einigermaßen zurechtzukommen.
Da die Auswirkungen von Alkohol unter Anderem von individuellen Voraussetzungen und der konkreten Tätigkeit abhängen, hielt der OGH die Festlegung eines einheitlichen Grenzwertes nicht für erforderlich und die Versicherungsbedingungen nicht für intransparent.
Im gegenständlichen Fall stand fest, dass der Kläger zumindest 1.59 Promille Alkohol im Blut hatte, in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war und die Sturzgefahr beim Abstieg vom Hochstand alkoholbedingt unterschätzte. Die Alkoholisierung war für den Unfall zumindest mitursächlich und der vereinbarte Risikoausschluss somit erfüllt. Die Revision war nicht berechtigt.
Schlussfolgerungen:
Nach dieser Rechtsprechung des OGH kann ein einmaliger übermäßiger Alkoholkonsum ausreichen, um den Versicherungsschutz zu gefährden, wenn dadurch die Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung für den Unfall mitursächlich ist. Ein „missbräuchlicher Genuss von Alkohol“ liegt nicht erst bei längerfristigem oder regelmäßigem Konsum vor.
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