Der Besteller beauftragte den Unternehmer mit der Durchführung von Bohrarbeiten. Vereinbart war, dass der Unternehmer für die geleisteten Arbeiten monatliche Abschlagsrechnungen legt. Die Bohr-arbeiten verzögerten sich aufgrund der geologischen Gegebenheiten. Das Bohrloch musste immer wieder mit Zement gesichert werden. Der Besteller akzeptierte die dafür vom Unternehmer erstellte Kostenschätzung. Der Besteller bliebt mehrere Abschlagsrechnungen schuldig, worauf der Unter-nehmer seine Arbeiten einstellte und die Baustelle räumte.
Der Besteller klagte den Unternehmer auf Ersatz der Mehrkosten, die ihm durch die Beauftragung eines anderen Unternehmens, dass die Bohrungen fertig stellte, entstanden sind. Der Unternehmer wendete ein, dass er die Arbeiten berechtigter Weise eingestellt habe, da der Besteller mit der Zah-lung von fälligen Rechnungen in Verzug sei.
Wie ist die Rechtslage?
Beim Werkvertrag ist der Werklohn grundsätzlich erst nach Vollendung des Werks zu zahlen. Der Werkunternehmer ist somit zur Vorleistung verpflichtet, weshalb er seine Arbeit auch dann nicht einstellen darf, wenn der Werkbesteller den Werklohn erst nach Vollendung des Werks zahlt. Verein-baren die Parteien allerdings die Verrechnung von Abschlagszahlungen nach Baufortschritt, so hat sich der Werkbesteller zu einem Vorschuss auf den Werklohn verpflichtet. In diesem Fall hat der Werkbesteller die Vorschusszahlungen fristgerecht zu leisten. Tut er das nicht, kann der Werkunter-nehmer seine Leistungen bis zur Zahlung einstellen. Dieses Leistungsverweigerungsrecht des Werk-bestellers besteht auch dann, sollte das bislang errichtete Werk mit Mängeln behaftet sein. Nur dann, wenn das bislang errichtete Werk gänzlich unbrauchbar sein sollte, entfällt das Leistungsverweige-rungsrecht.
Schlussfolgerung / Fazit
Die Frage, ob ein Werkunternehmer seine eigenen Leistungen verweigern kann, wenn der Auftraggeber nicht zahlt, hängt davon ab, ob eine Abschlags- oder Teilzahlung vereinbart ist. Nur dann, wenn die Legung von Teilrechnungen vereinbart ist, darf der Werkunternehmer seine Arbeit einstellen, wenn diese nicht fristgerecht bezahlt werden.