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Photovoltaik-Verbot in St. Pölten gekippt: Was heißt das für andere Gemeinden?

Der Verfassungsgerichtshof hat für St. Pölten ein Machtwort gesprochen – aber was lässt sich daraus ableiten?
Christine Kary
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PV
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Dürfen Gemeinden Photovoltaikanlagen am Hausdach nur deshalb verbieten, weil sie vom öffentlichen Grund aus sichtbar wären und sich dadurch das Ortsbild verändern würde? Ein solcher Fall beschäftigte – wie bereits berichtet – kürzlich den Verfassungsgerichtshof (VfGH).

Es ging um eine Regelung im St. Pöltner Bebauungsplan, wonach Solaranlagen in der Innenstadt nicht von der Straße aus sichtbar sein dürfen. Diese hat der VfGH gekippt, die betroffene Hausbesitzerin kann aufatmen. Das Landesverwaltungsgericht, das die Sache vor das Höchstgericht brachte, muss den Fall nun neu beurteilen. Die aufgehobenen Textpassagen im Bebauungsplan bleiben dabei unangewendet. Die Chancen, dass die Solaranlage doch errichtet werden darf, steigen also beträchtlich.

Was bedeutet das für andere Gemeinden?

Aber welche Bedeutung hat die VfGH-Entscheidung (V 59/2025-18) über das Gemeindegebiet von St. Pölten hinaus? Branchenverbände betonten in einer ersten Reaktion die Signalwirkung für ganz Österreich, die Rechtsvertreterin der Hausbesitzerin, Michaela Kröger, sprach gar von einer "Einladung", ähnliche Restriktionen in anderen Gemeinden ebenfalls rechtlich zu bekämpfen.

Die Euphorie gebremst hat indes der VfGH selbst: In einer Stellungnahme gegenüber der APA hielt er fest, seine Entscheidung betreffe tatsächlich nur die besagte Regelung in Sankt Pölten. Rückschlüsse für andere Gemeinden seien daraus nur sehr bedingt zu ziehen.

Aber von Anfang an: Um welche Regelungen ging es überhaupt? Der St. Pöltner Gemeinderat hat im Bebauungsplan Schutzzonen festgelegt, mit dem Ziel, deren Charakteristik und Erscheinungsbild zu erhalten, wie es im Erkenntnis des VfGH heißt. Für die Anbringung von "Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen" in diesen Gebieten schreibt der Bebauungsplan Anzeigepflicht vor und legt fest, dass diese nur dann errichtet werden dürfen, "wenn dafür aus dem öffentlichen Raum nicht einsehbare Flächen zur Verfügung stehen". Wobei vom Verbot der Errichtung auf Flächen, die vom öffentlichen Raum aus einsehbar sind, "nur bei Freigabe durch ein fachlich qualifiziertes Gremium ('Gestaltungsbeirat')" abgewichen werden kann.

Gesetzliche Grundlage fehlt

Gekippt hat der VfGH sowohl die Wortfolge "und Photovoltaikanlagen" in jener Regelung, die das Verbot einer Errichtung auf vom öffentlichen Raum aus einsehbaren Flächen normiert, als auch die Ausnahme von diesem Verbot im Fall einer Freigabe durch den Gestaltungsbeirat. Für beide Regelungen fehle nämlich die gesetzliche Grundlage.

Der VfGH verweist diesbezüglich auf die Niederösterreichische Bauordnung und das Raumordnungsgesetz. Die Bauordnung sieht lediglich vor, dass die Errichtung von Photovoltaikanlagen an Fassaden und Dächern von Gebäuden, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus einsehbar sind, zum Schutz des Ortsbildes der Baubehörde schriftlich anzuzeigen ist. Änderungen an Bauwerken, die einer Anzeigepflicht unterliegen, müssen zudem so gestaltet werden, "dass sie dem gegebenen Orts- und Landschaftsbild gerecht werden".

Im NÖ Raumordnungsgesetz wiederum heißt es, dass "im Bebauungsplan Schutzzonen für einen baukünstlerisch oder historisch erhaltungswürdigen Baubestand, sonstige erhaltungswürdige Altortgebiete und die harmonische Gestaltung der Bauwerke in Ortsbereichen" festgelegt werden dürfen. Dieses Gesetz bildet die Grundlage für die Bebauungspläne. Bei Letzteren handelt es sich um Verordnungen, die sich im Rahmen der Gesetze halten müssen.

Aus keiner der erwähnten gesetzlichen Regelungen lasse es sich jedoch ableiten, dass für die Errichtung von Photovoltaikanlagen, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus einsehbar sind, zwingend die Freigabe eines fachlich qualifizierten Gremiums notwendig ist, heißt es sinngemäß in der Entscheidung des VfGH. "Schon deshalb" sei die entsprechende Bestimmung im Bebauungsplan rechtswidrig. Für eine derartige Einschränkung fehlt nämlich die gesetzliche Grundlage.

Rein formaler Aufhebungsgrund

Im Ergebnis bedeutet das: Vom öffentlichen Grund aus sichtbare Photovoltaikanlagen in St. Pöltner Schutzzonen sind nicht mehr generell verboten und nur bei Freigabe durch das besagte Gremium ausnahmsweise erlaubt. Sondern es gelten dieselben Regeln wie auch sonst für anzeigepflichtige Bauvorhaben. Der Ortsbildschutz ist dabei weiterhin zu beachten, aber kein Ausschlussgrund mehr.

Weil es aber – wegen der fehlenden gesetzlichen Grundlage – einen rein formalen Grund für die Aufhebung der entsprechenden Passagen im Bebauungsplan gab, hält sich die Aussagekraft für andere Gemeinden tatsächlich in Grenzen. Aus der Formulierung in der VfGH-Entscheidung, dass die besagte Regelung "schon deshalb" rechtswidrig sei, könnte man zwar durchaus mehr herauslesen, dahingehend, dass ein solches Verbot wohl auch inhaltlich zu weit ginge. Aber das steht höchstens zwischen den Zeilen, gesichert ist es nicht.

Fazit: Als Ermutigung, auch Photovoltaik-Verbote in anderen Gemeinden anzufechten, kann die VfGH-Entscheidung durchaus gesehen werden. Umso mehr, weil Umwelt- und damit auch Klimaschutz als Staatsziel verankert ist und manche Bauordnungen sogar eine Photovoltaik-Pflicht bei Neu- und Umbauten ab einer bestimmten Größenordnung vorsehen. Unmittelbar auf andere Fälle übertragen lässt sich der Spruch der Verfassungsrichter aber nicht. Kommt es zu weiteren Verfahren, ist der Ausgang vorerst weiterhin ungewiss.