Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat gestern mit den Stimmen der Regierungskoalition das Vergesellschaftungsrahmengesetz verabschiedet. Das Gesetz ist eine politische Antwort auf den Volksentscheid von 2021. Der Text definiert Bedingungen, unter denen eine Vergesellschaftung nach Artikel 15 des Grundgesetzes (GG) möglich wäre für Bereiche der Daseinsvorsorge wie Wohnen, Energie oder Wasser. Enteignungen nach Artikel 14 GG ermöglicht das Gesetz ausdrücklich nicht. Das Rahmengesetz setzt allerdings Leitplanken für potenzielle Vergesellschaftungen. Konkrete Einzelfälle sollen gesondert in Anwendungsgesetzen geregelt werden.
Bemerkenswert ist der Zeitplan: Das Gesetz soll erst zwei Jahre nach Verkündung in Kraft treten.
„Das Inkrafttreten erst 24 Monate nach Verkündung eröffnet bewusst ein Zeitfenster, in dem die verfassungsrechtliche Zulässigkeit, insbesondere über die abstrakte Normenkontrolle noch vor praktischer Anwendung geklärt werden kann. Diese Möglichkeit der Vorabklärung ist ein wichtiger Schritt zu Rechtsfrieden und Planungssicherheit.“—Uwe Bottermann, Rechtsanwalt und Partner bei de Kanzlei Bottermann::Khorrami
Eine solche Vorabklärung könne eine Vielzahl paralleler Streitigkeiten vor verschiedenen Gerichten nach Inkrafttreten verhindern und komplexe Grundsatzfragen an einer Stelle bündeln. Zudem formuliere das Bundesverfassungsgericht erfahrungsgemäß Leitplanken und Maßstäbe, die die Qualität und Rechtssicherheit späterer Anwendungsgesetze erhöhen.
Im Fokus einer abstrakten Normenkontrolle wird vor allem die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin stehen. Berlin leitet seine Befugnis aus der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 15 GG) ab. Der Bund hat in diesem Bereich bislang keine abschließende Regelung getroffen.
Allerdings sei die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Vergesellschaftungen auch inhaltlich problematisch.
„Gerade deshalb ist die frühzeitige gerichtliche Klärung angezeigt. Wünschenswert wären allerdings einige inhaltliche Ansatzpunkte, die dem Bundesverfassungsgericht bereits jetzt mehr materiellen Prüfstoff bieten könnten.“—Uwe Bottermann
Konkret gebe es Klärungsbedarf in vier Bereichen:
• Versorgungsinteresse: Kriterien dafür, wann ein „Versorgungsinteresse der Allgemeinheit" vorliegt und wie das zu beseitigende Missverhältnis zwischen Bedarf und Wirklichkeit festgestellt wird.
• Gemeinwirtschaftsformen: Für die Ausgestaltung der neuen Trägerstrukturen – etwa Anstalten des öffentlichen Rechts, Genossenschaften oder gemischtwirtschaftliche Modelle – gibt es bislang keine verbindlichen Standards.
• Entschädigungsrahmen: Das Gesetz benennt den Verkehrswert als Ausgangspunkt, lässt aber offen, mit welchen Bewertungsmethoden und in welchen Bandbreiten die konkrete Entschädigung zu ermitteln ist.
• Fiskalische Leitplanken: Es fehlen konkrete Indikatoren und Tragfähigkeitskennziffern, die sicherstellen, dass eine Vergesellschaftung die Haushaltsfähigkeit des Landes nicht dauerhaft gefährdet – über die bestehende allgemeine Haushaltsklausel hinaus.
Das Rahmengesetz überlässt die Detailregelungen bewusst dem bereichsspezifischen Gesetzgeber und verlagert deren Überprüfung auf später. Wäre das Rahmengesetz hier schon spezifischer, könnte das Bundesverfassungsgericht nicht nur Kompetenz- und Bestimmtheitsfragen, sondern auch die Regelungsinhalte materiell prüfen – und damit umfassendere Leitlinien für die spätere Anwendung liefern.
„Es schafft die Voraussetzungen für eine verfassungsgerichtliche Vorabklärung und damit für belastbare Rechts- und Planungssicherheit. Mit einigen gezielten inhaltlichen Konkretisierungen ließe sich der Prüfungsumfang erweitern, sodass spätere Anwendungsgesetze schneller und rechtssicherer auf den Weg gebracht werden können.“—Uwe Bottermann