Was ist passiert?
Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer bestand eine Eigenheimversicherung, die auch eine Sturmschadenversicherung auf Basis der Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2002/Stufe 2) umfasste. Ergänzend waren Besondere Bedingungen (EH TOP PLUS 2021/Stufe 4 sowie die Besondere Bedingung S/4/2) vereinbart, die – abweichend vom grundsätzlichen Ausschluss rein optischer Beeinträchtigungen nach Art 2 Punkt 8 AStB – auch optische Hagelschäden (Eindellungen an Baubestandteilen im Sichtbereich) versicherten, „sofern die Wiederherstellung erfolgt" bzw. „innerhalb der vertraglich vereinbarten Wiederherstellungsfrist erfolgt".
Im Juni 2021 kam es an den Raffstores des versicherten Objekts zu einem Hagelschaden – rein optische Eindellungen ohne Auswirkung auf die Funktionsfähigkeit. Der Versicherer erteilte die Freigabe zur Sanierung. Im Juni 2024 – kurz vor Ablauf der dreijährigen Wiederherstellungsfrist – beauftragte der Versicherungsnehmer ein Sanierungsunternehmen durch Gegenzeichnung eines Angebots und übermittelte dem Versicherer die bereits ausgestellte Rechnung. Der Versicherer zahlte den Rechnungsbetrag von rund EUR 7.800,00 aus. Die Sanierung selbst wurde allerdings erst im Februar 2025 – also nach Ablauf der Dreijahresfrist – tatsächlich durchgeführt. Der Versicherer forderte den bezahlten Betrag gemäß § 1431 ABGB zurück: Da die Wiederherstellung nicht fristgerecht erfolgt sei, habe kein Anspruch bestanden. Der Fall gelangte vor den Obersten Gerichtshof (OGH).
Wie ist die Rechtslage?
In seiner Entscheidung vom 18.08.2026, Geschäftszahl 7 Ob 88/26f, bestätigte der OGH zunächst, dass die strenge Wiederherstellungsklausel nach Art 10 AStB 2002/Stufe 2 auch auf optische Hagelschäden nach den Besonderen Bedingungen anzuwenden ist: Beide Sonderbedingungen verweisen auf die „Wiederherstellung", sodass der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer davon ausgehen darf, dass auch hier das allgemeine Wiederherstellungsregime gilt. Demnach werde der Neuwertanspruch bereits fällig, wenn die Wiederherstellung ausreichend gesichert ist – eine 100%ige Sicherheit ist nicht erforderlich, es genügt, dass keine vernünftigen Zweifel an der Durchführung bestehen. Der Abschluss eines bindenden Vertrags reicht dafür grundsätzlich aus.
Im konkreten Fall hatte der Versicherungsnehmer noch vor Fristablauf ein Sanierungsunternehmen verbindlich beauftragt und dem Versicherer die Rechnung vorgelegt. Damit konnte für den Versicherer kein vernünftiger Zweifel an der Durchführung bestehen. Dass die Sanierung tatsächlich erst nach Fristablauf erfolgte, steht dem Anspruch nicht entgegen: Ist die Wiederherstellung einmal ausreichend sichergestellt und der Neuwertanspruch fällig geworden, besteht dieser auch dann fort, wenn die Wiederherstellung danach unterbleibt oder sich verzögert. Der OGH wies daher die Rückforderungsklage des Versicherers ab.
Schlussfolgerungen:
Im Zusammenhang mit einer strengen Wiederherstellungsklausel kommt es innerhalb der Dreijahresfrist nicht auf die tatsächliche Durchführung der Sanierung an. Entscheidend ist vielmehr die ausreichende Sicherstellung der Sanierung – etwa durch einen bindenden Werkvertrag. Bloße Kostenvoranschläge oder Absichtserklärungen genügen hingegen nicht. Versicherungsnehmer sollten daher rechtzeitig verbindliche Aufträge erteilen, um den Neuwertanspruch zu wahren. Ist die Wiederherstellung einmal fristgerecht gesichert, bleibt der Anspruch bestehen, selbst wenn sich die tatsächliche Ausführung verzögert und erst nach Ablauf der Dreijahresfrist erfolgt.