Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat gegen das im Maklergesetz verankerte sogenannte „Bestellerprinzip“ bei Wohnungsmietverträgen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Individualantrag des Eigentümers eines Zinshauses in Wien wurde daher als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde den Verfahrensparteien kürzlich zugestellt.
Seit 2023 hat für die Vermittlung eines Wohnungsmietvertrages grundsätzlich jener Vertragspartner eine Provision zu zahlen, der als erster einen Immobilienmakler mit der Vermittlung beauftragt hat (§ 17a Maklergesetz). In der Praxis ist dies meistens der Vermieter. Vereinbarungen, die zum Nachteil des Wohnungssuchenden gegen diese Regelung verstoßen, sind unwirksam und strafbar.
Diese Bestimmung verfolgt, so der VfGH, das legitime Ziel, insbesondere Mieter mit geringem oder mittlerem Einkommen finanziell zu entlasten. Dabei knüpft § 17a Maklergesetz an die tatsächlichen Gegebenheiten am Immobilienmarkt an: In der Regel ist es nämlich der Vermieter, der mit einem Vermittlungsauftrag für ein bestimmtes Mietobjekt an einen Immobilienmakler herantritt. In einer Durchschnittsbetrachtung ist auch davon auszugehen, dass der Vermieter aus der Vermittlungstätigkeit des Maklers einen höheren Nutzen zieht als der Mieter. Der Gesetzgeber hat daher seinen – gerade im Wohnungsrecht weiten – rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten; § 17a Maklergesetz verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz, noch liegt darin ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht des Vermieters.