Das österreichische Insolvenzrecht kennt keinen Grundsatz, wonach das Haus oder die Wohnung eines insolventen Schuldners nicht verwertet werden dürfte. Er kann daher die Verwertung seiner Immobilie auch dann nicht verhindern, wenn ein dringender Wohnbedarf besteht, da es im Insolvenzverfahren hierfür an einer Rechtsgrundlage fehlt.
Nur was geschieht, wenn der insolvente Schuldner während eines Abschöpfungsverfahrens eine Immobilie erbt?
Hier ist Vorsicht geboten:
In den von den Gerichten zu entscheidenden Fall (OGH 8 Ob 104/23m) wurde über das Vermögen des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und nach Scheitern eines Zahlungsplans seitens des Gerichtes das Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Ein Jahr später erbte der Schuldner gemeinsam mit seiner Schwester eine Liegenschaft, die er seit jeher bewohnte. Der Schuldner war zum damaligen Zeitpunkt nicht (mehr) erwerbstätig und bezog aufgrund seiner gesundheitlichen Gleichgewichts- und Gangstörung Krankengeld.
Im Abschöpfungsverfahren muss ein Schuldner gemäß § 210 Abs 1 Z 2 Insolvenzordnung ("IO") Vermögen, das er während der Rechtswirksamkeit der Abtretungserklärung von Todes wegen erwirbt, herausgeben. Verletzt der Schuldner daher diese Obliegenheiten (Herausgabe der Immobilie) schuldhaft und beeinträchtigt dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger, ist das Abschöpfungsverfahren auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nach § 211 Abs 1 Z 2 IO vorzeitig einzustellen, sodass der Schuldner nicht mehr in den Genuss der Restschuldbefreiung nach § 213 IO kommt.
Im konkreten Fall weigerte sich der Schuldner die geerbten Liegenschaftsanteile herauszugeben – zumal er in dem darauf befindlichen Haus wohnte – und in eine Mietwohnung zu ziehen. Daraufhin beantragte die Gläubigerin die vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens, da der Schuldner gegen seine Verpflichtungen verstoßen habe.
Das Erstgericht gab dem Antrag der Gläubigerin statt, da der Schuldner seinen geerbten Liegenschaftsanteil nicht in die Insolvenzmasse eingebracht hatte. Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und verlangte eine erneute Prüfung durch das Erstgericht, wobei es sich auf § 105 Abs 2 EO stützte. Demnach kann eine Person in der Zwangsverwaltung (anders bei der Verwertung durch kridamäßige Versteigerung bzw freihändigem Verkauf) nicht zur Räumung eines Objektes angehalten werden, solange sie dieselbe ohne Gefährdung ihrer Gesundheit nicht verlassen kann. Diese Bestimmung gilt auch im Insolvenzverfahren, sofern der Schuldner in einem zur Insolvenzmasse gehörigen Haus wohnt (§ 5 Abs 3 IO). Eine Gefährdung ist jedoch dann auszuschließen, wenn der Schuldner über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um eine Wohnung anzumieten. Im konkreten Fall hat der Schuldner eine Gesundheitsgefährdung auch nicht vorgebracht. Somit lag aufgrund der Nichtherausgabe des Objektes eine schuldhafte Verletzung der Obliegenheit vor, welche eine vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach § 211 Abs 1 Z 2 IO und den Wegfall der Restschuldbefreiung rechtfertigte.
Conclusio: Erbt man als insolventer Schuldner eine Immobilie, so ist diese im Abschöpfungsverfahren herauszugeben, anderenfalls besteht das Risiko, dass der Schuldner nach Beendigung des Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung verliert, sofern ein Gläubiger einen entsprechenden Antrag auf Einstellung bei Gericht einbringt.