NHK Rechtsanwälte

Wie fix sind Festpreise?

Ein Lieferant wollte stark gestiegene Kosten infolge des Ukraine-Krieges weiterverrechnen – wie entschied der OGH?
Christine Kary
Christine Kary
Bau
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© AdobeStock/Riccardo Arata

Wie fix sind Festpreise? Damit hatte sich vor Kurzem der Oberste Gerichtshof zu befassen (4 Ob 200/24a). Das Ergebnis dürfte Auftraggeber zumindest ein wenig aufatmen lassen. Und Auftragnehmer eher enttäuschen.

Geklagt hatte eine GmbH, die eine Betonstahlbiegerei betreibt und mit Baustahl handelt. Ein Bauunternehmen hatte sie im Jahr 2020 beauftragt, Bewehrungsstahl für den Bau einer Wohnhausanlage zu liefern und zu verlegen.

Vereinbart waren „Festpreise bis Bauzeitende“. Dennoch stellte die Zulieferfirma gut 71.500 Euro mehr in Rechnung, als vereinbart war. Sie erklärte das mit erhöhten Einkaufspreisen, verursacht durch den russischen Angriff auf die Ukraine im Februar 2022. Deshalb sei es zu einer Verknappung des Baustahls am Weltmarkt gekommen – mit Auswirkungen, die weit über die bereits bekannten und kalkulierbaren „Turbulenzen“ am Stahlmarkt hinausgegangen seien. Exorbitante Preissteigerungen von bis teilweise rund 200 Prozent seien die Folge gewesen.

Die Streitfrage, um die es dann vor Gericht ging: Hat es sich dabei um ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis gehandelt, für das laut ÖNORM B 2110 eine Möglichkeit zur Vertrragsanpassung besteht?

Mehraufwand wegen COVID durfte nachverrechnet werden

Der Stahlhändler verwies dazu auf frühere OGH-Judikatur – konkret auf eine Entscheidung, in der es um Mehraufwand aufgrund der COVID-19-Pandemie gegangen war. Damals hatte eine Baufirma mit Erfolg Mehrkosten eingeklagt, die ihr durch die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen aufgrund der Pandemie entstanden waren, etwa für FFP2-Masken, Desinfektionsmittel und zusätzlichen Aufwand wegen der Abstandsregeln (6 Ob 136/22a).

In dem aktuellen Fall ließ der Auftraggeber das jedoch nicht gelten. Voraussetzung für ein Preisanpassungsrecht laut ÖNORM sei eine „Leistungsabweichung“, konterte er – es müsste sich also der Leistungsumfang geändert haben. Das sei hier jedoch nicht der Fall gewesen.

Keine Preiserhöhung bei unverändertem Leistungsumfang

Die Gerichtsinstanzen entschieden unterschiedlich. Die erste Instanz wies die Klage des Stahlhändlers ab, die zweite sah ihn im Recht. Dabei blieb es jedoch nicht: Der OGH stellte das klagsabweisende Ersturteil wieder her und bestätigte im Wesentlichen die Rechtsansicht der beklagten Baufirma.

Das Anbot sei zwar tatsächlich so zu verstehen, dass trotz der angebotenen Festpreise eine Anpassung des Entgelts nicht generell ausgeschlossen werden sollte, heißt es in der Entscheidung. Aber: Ein Recht des Auftragnehmers, das Entgelt anzupassen, könne nur in ganz bestimmten Szenarien entstehen. Liegt keine Leistungsänderung vor, die der Auftraggeber angeordnet hat, muss es sich um eine Störung der Leistungserbringung handeln, durch die es zu einer Veränderung des Leistungsumfangs für den Auftragnehmer kommt.

Diese Störung muss sich ganz konkret auf die zwischen den Parteien vereinbarten Leistungen einschließlich der Ausführungsbedingungen beziehen und darf nicht aus der Sphäre des Auftragnehmers stammen. Unter diesen Voraussetzungen kann ein zusätzlicher Entgeltanspruch entstehen. Eben darauf war es in jenem anderen Fall hinausgelaufen, denn schließlich war es damals um Störungen im Bauablauf aufgrund der COVID-Maßnahmen und um dadurch erforderliche Zusatzleistungen des Auftragnehmers gegangen. Dafür durfte er dann auch ein Zusatzentgelt in Rechnung stellen.

Bei unverändertem Leistungsumfang könne dagegen kein Anspruch auf ein höheres Entgelt, als ursprünglich vereinbart war, entstehen, entschied der OGH. Die gestiegenen Einkaufspreise muss der Auftragnehmer auf seine Kappe nehmen.