„Es ist entscheidend, dass Immobilienkäufer:innen sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen im Klaren sind. Eine automatische Übertragung der Versicherung ist zwar praktisch, jedoch müssen Käufer:innen proaktiv handeln, um ihren Versicherungsschutz lückenlos sicherzustellen. Die rechtzeitige Meldung an den Versicherer kann im Schadensfall über finanzielle Risiken entscheiden.“
—Gerhard Veits - Vorstand des ÖVM und Vorsitzender der Österreichischen Versicherungsakademie (ÖVA)
Vielen Immobilienkäufer:innen ist nicht bewusst, dass die bestehende Gebäudeversicherung kraft Gesetzes automatisch auf sie übergeht.
Gemäß § 69 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) ist dafür auch keine ausdrückliche Willenserklärung erforderlich. Dies bedeutet, dass der Versicherungsschutz grundsätzlich weiterbesteht - sowohl Versicherer als auch Käufer:in haben in der Folge gemäß § 70 VersVG das Recht, den Vertrag innerhalb eines Monats nach Eigentumsübergang zu kündigen.
Die/der Immobilienkäufer:in ist gemäß § 71 VersVG verpflichtet, den Eigentümerwechsel dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Diese Meldung ist deshalb so wichtig, da der Versicherer nur so über die/en neuen Versicherungsnehmer:in informiert wird und eine Neubewertung des Risikos vornehmen kann. Eine nicht rechtzeitig erfolgte Meldung kann dazu führen, dass der Versicherer im Schadensfall die Leistung verweigert. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die verspätete Anzeige eine angemessene Risikobewertung verhindert hat und der Versicherer - hätte er die Bewertung vorgenommen - nachweislich zur Erkenntnis gelangt wäre, das Risiko nicht länger zeichnen zu wollen.
Um unerfreuliche Überraschungen im Schadensfall zu vermeiden, sollten Immobilienkäufer:innen folgende Maßnahmen befolgen: