Photovoltaikanlage verboten, weil sichtbar: Verfassungsgerichtshof stoppt Stadt

Hauseigentümerin kämpft sich bis zum Höchstgericht - Urteil könnte PV-Verbote in ganz Österreich kippen
Dagmar Gordon
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Weil ihre PV-Anlage von der Straße aus sichtbar gewesen wäre, durfte eine Hauseigentümerin in St. Pölten keinen Strom am eigenen Dach erzeugen. Erst der Gang zum Verfassungsgerichtshof brachte die Wende. Das Höchstgericht hob das Verbot nun auf. Für ein pauschales Verbot von PV-Anlagen fehlt die gesetzliche Grundlage.

Der Fall zeigt einen Grundkonflikt: Während Energiepreise steigen und der Ausbau erneuerbarer Energie politisch gewollt ist, verhindern lokale und regionale Vorschriften oft genau diesen Schritt.

PV-Anlage: VfGH-Erkenntnis kippt Totalverbot in St. Pölten

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat Teile der St. Pöltner Regelung zu Photovoltaikanlagen für rechtswidrig erklärt. Das Erkenntnis betrifft eine Hausbesitzerin aus der Innenstadt, der die Errichtung einer PV-Anlage auf ihrem Hausdach untersagt worden war, weil die Anlage von öffentlichem Grund aus sichtbar gewesen wäre. Der Bundesverband Photovoltaic Austria und die Anwältin der Klägerin sehen in der Entscheidung eine Signalwirkung, die weit über die niederösterreichische Landeshauptstadt hinausreicht, berichtet orf.at.

Hintergrund: Ortsbildschutz als Verbotsgrundlage

In St. Pölten untersagt eine Verordnung des Bebauungsplans die Errichtung von Photovoltaikanlagen in der Innenstadt, sofern diese von öffentlichem Grund aus sichtbar sind. Begründet wird das Verbot mit dem Schutz des Erscheinungsbildes und des historischen Baubestandes. Die betroffene Hausbesitzerin akzeptierte das Verbot nicht und brachte die Sache bis vor den VfGH. Der entschied, dass einige der bisherigen Vorschriften nicht haltbar sind. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich muss auf Basis des VfGH-Erkenntnisses nun selbst in der Causa entscheiden.

Rechtliche Einordnung: Sichtbarkeit kein tragfähiges Argument

Michaela Krömer, Anwältin der Klägerin, benennt den Kern des Verfahrens klar: Der eigentliche Verbotsgrund sei stets gewesen, dass ihre Mandantin die PV-Anlage nicht errichten durfte, „weil man sie sehen kann“. Dieses „Totalverbot von Photovoltaik hat der VfGH aufgehoben“, wird Krömer auf orf.at zitiert. . Sie sieht in der Entscheidung eine Signalwirkung, die über St. Pölten hinausweist: „Sichtbarkeit dürfte kein rechtlich starkes Argument gegen den Ausbau erneuerbarer Energien sein.“ Am konkreten Fall lasse sich ablesen, dass derartige Totalverbote sehr wohl gesetzeswidrig sein können.

Branchenreaktion: Photovoltaic Austria sieht Präzedenzfall

Vera Immitzer, Geschäftsführerin des Bundesverbandes Photovoltaic Austria, teilt diese Einschätzung. Gegenüber ORF-Journalist Peter Daser im Ö1-Morgenjournal erklärte sie: „Die Entscheidung von St. Pölten hat auch über St. Pölten hinaus Signalwirkung, es zeigt, dass man mit den Entscheidungen von einer Gemeinde, wenn die Gemeinde die Anlage untersagt, sich nicht immer zufriedengeben muss, sondern in die nächsten Instanzen gehen kann.“ Auch andere Gemeinden in Österreich schränken die Möglichkeiten zur Errichtung von PV-Anlagen ein; das Erkenntnis schafft nun eine verwertbare Rechtsbasis für Rechtsmittelverfahren.

Der Magistrat St. Pölten hat unterdessen bereits einige Änderungen in der Verordnung des Bebauungsplanes vorgenommen. Eine inhaltliche Stellungnahme seitens der Stadt war vorerst nicht zu erhalten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entscheidet auf Basis des VfGH-Erkenntnisses abschließend über den konkreten Fall der Klägerin. Für Eigentümer:innen, denen die Errichtung von PV-Anlagen aus Ortsbildgründen untersagt wird, eröffnet das Erkenntnis eine belastbare Argumentationslinie für Rechtsmittelverfahren.